Ein vor der „Altlastenentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts zur Grundstücksanierung herangezogener Grundstückseigentümer kann gegen die Vollstreckung bestandskräftiger Leistungsbescheide entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG einwenden, dass diese Bescheide keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Erwägungen zu den Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit enthalten. Eine Berufung auf dieses Vollstreckungsverbot scheidet jedoch aus, wenn der Grundstückseigentümer für
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