Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 des „Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG“ vom 25.06.2003 ist das für die Ermittlung des Garantieeinkommens iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 1 GSP 2003 maßgebende „Entgelt“ die Gegenleistung für die arbeitsvertraglich geleistete Arbeit. Das ergibt für das Bundesarbeitsgericht die Auslegung des Gesamtsozialplans. Aus Sinn und
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