Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu verabschiedenden Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt1. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst; und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall veranstalte die Arbeitgeberin, ein Geldinstitut, im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien – R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 € pro Gast überschreiten.
Das Niedersächsische Finanzgericht sah dies anders. Es gab der Klage der Bank teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind2. Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen:
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Diese Grundsätze hatte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2003 zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt3 und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Bank statt. Der Bundesfinanzhof hat außerdem geklärt, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.
Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Hierzu zählen neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere „Bezüge und Vorteile“, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung).
Zu diesen Einnahmen zählen auch Sachbezüge, wie sie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt sind (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge). Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Allerdings muss die Zuwendung einen wirklichen Wert haben und darf nicht bloß einen ideellen Vorteil darstellen. Ein geldwerter Vorteil durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug liegt nur vor, wenn der Empfänger objektiv bereichert ist. Die subjektiven Wertvorstellungen der (Arbeits-)Vertragsparteien sind unerheblich4.
Arbeitslohn liegt daher in der Regel vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Denn in einem solchen Fall erspart der Arbeitnehmer entsprechende eigene Bewirtungsaufwendungen und ist mithin üblicherweise um die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) bereichert. An einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an Arbeitslohn fehlt es hingegen, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt.
Ob eine Feierlichkeit -beispielsweise ein Empfang, den ein Arbeitgeber anlässlich eines besonderen Ereignisses eines seiner Mitarbeiter ausrichtet- als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist folglich neben dem Anlass der betreffenden Veranstaltung auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten beziehungsweise an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist5.
Dabei obliegt die Beantwortung der Frage, ob eine Feier als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht6. Die dahingehende Tatsachenwürdigung ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Würdigung des Niedersächsischen Finanzgerichts, dass es sich bei dem Empfang der Bank anlässlich des Ausscheidens ihres Vorstandsvorsitzenden um eine betriebliche Feierlichkeit gehandelt hat, für den Bundesfinanzhof revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.
Nach den vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem von der Bank anlässlich der Verabschiedung ihres Vorstandsvorsitzenden ausgerichteten Empfang nicht um dessen Fest, sondern um eine betriebliche Feierlichkeit der Bank. Denn eine Verabschiedung in den Ruhestand hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt -ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei auch um ein persönliches Ereignis handelt- in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit7. Deshalb ist auch unschädlich, wenn der ausscheidende Mitarbeiter anlässlich der betrieblichen Abschiedsfeier -wie hier- persönlich geehrt wird und besondere Wertschätzung erfährt.
Zudem ging im Streitfall mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Auch dieser Umstand streitet gegen den privaten Charakter des Empfangs. Überdies ist die Bank nach den nicht angegriffenen und daher den Bundesfinanzhof gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgerichtes als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie hat bestimmt, welche Personen eingeladen wurden. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend, nicht aber Freunde und Bekannte des Vorstandsvorsitzenden. Der Umstand, dass sich unter den Gästen auch einige Familienangehörige befanden, ist insoweit unerheblich8. Denn durch deren Anwesenheit wird eine betriebliche Veranstaltung nicht zu einer privaten Feierlichkeit. Im Übrigen fand der Empfang nicht im Haus oder in der Wohnung des Vorstandsvorsitzenden, sondern in den Räumlichkeiten der Bank statt. Auch das spricht gegen den privaten Charakter des Empfangs.
Der Auffassung der Finanzbehörden, dass die vorstehenden Grundsätze zur Einordnung einer Feier als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers lediglich auf Feierlichkeiten anlässlich eines runden Geburtstags, nicht aber aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers anzuwenden sind (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR), vermag der Bundesfinanzhof nicht zu folgen.
Die Frage, ob ein Arbeitnehmer durch die Übernahme von Bewirtungskosten seitens seines Arbeitgebers objektiv bereichert ist, bedarf -wie oben ausgeführt- einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in die der Anlass der Feierlichkeit einzustellen ist, aber nicht das allein entscheidende Merkmal sein kann.
Nach diesen Grundsätzen hat die Bank mit der Ausrichtung des Empfangs ihrem scheidenden Vorstandsvorsitzenden keinen Arbeitslohn zugewandt. Dies gilt auch betreffend die anteilig auf ihn selbst entfallenden Aufwendungen der Bank für die betriebliche Veranstaltung9. Vorteile, die aus der Teilnahme an einer betrieblichen Feierlichkeit anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erwachsen, stellen beim zu Verabschiedenden keinen Arbeitslohn dar. Dahingehende Vorteile sind „bloßer Reflex“ der im Rahmen der eigenbetrieblichen Tätigkeit ausgerichteten Feierlichkeit des Arbeitgebers.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die anteiligen Kosten, soweit sie auf familienangehörige Begleitpersonen entfallen. Auch insoweit ist der zu Verabschiedende nicht bereichert. Insbesondere erspart der Arbeitnehmer hierdurch keine entsprechenden eigenen Bewirtungsaufwendungen. Die Bewirtung von Familienangehörigen des Arbeitnehmers anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erweist sich nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, sondern ebenfalls als bloße Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Feierlichkeit, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen an der Arbeitgeberfeier -wie im Streitfall bei einer Verabschiedung in den Ruhestand- gesellschaftlich üblich ist und der Arbeitgeber -wie vorliegend- die Einladung ausgesprochen hat.
Gleichwohl war das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom Bundesfinanzhof nicht aufzuheben. Denn der Bundesfinanzhof kann über das Klagebegehren der Bank nicht hinausgehen. Diese hatte ihr Klagebegehren dahin eingeschränkt, dass sie eine Änderung des Haftungsbescheids nur in dem vom Finanzgericht tenorierten Umfang -Versteuerung des auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und die acht eingeladenen Familienangehörigen entfallenden Anteils der Kosten des Empfangs nach § 37b Abs. 2 EStG- beantragt hatte. Folgerichtig hat sie daher auch keine (Anschluss-)Revision eingelegt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. November 2025 – VI R 18/24
- Anschluss an BFH, Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien[↩]
- Nds. FG, Urteil vom 23.04.2024 – 8 K 66/22[↩]
- BFH, Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 06.06.2018 – VI R 32/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz 16, m.w.N.[↩]
- s. BFH, Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, zum 60. Geburtstag eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank, und BFH, Urteil vom 11.01.2007 – VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, zu Bewirtungsaufwendungen eines Brigadegenerals aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, unter 3.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 11.01.2007 – VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, unter II. 4., m.w.N.[↩]
- offengelassen im BFH, Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, unter 5.[↩]
- offengelassen von BFH, Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724[↩]
Bildnachweis:
- Hochzeitsfeier: Hans Braxmeier











