Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nach Ansicht des Finanzgerichts Köln nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
In dem hier entschiedenen Streitfall war der Arbeitnehmer bei
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