Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) handelt es sich bei einer Beschäftigung um eine Arbeitnehmerüberlassung, wenn Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeit nach dessen Weisungen ausführen. Fehlt die Erlaubnis des Verleihers zur
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