Vorab festgelegte und geplante Arbeitszeitunterbrechungen im Linienbusverkehr sind keine Wartezeiten. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg für den Manteltarifvertrag Privater Kraftomnibusverkehr in Baden. Nach § 8.2 Unterpunkt 3 des MTV sind „Arbeitsbereitschafts- und Wartezeiten bis zur Dauer von 3 Stunden je Arbeitsschicht“ mit 100 % des Stundenlohnes zu vergüten. § 5.2 MTV definiert
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