Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 3 Satz 2 GG können einem behinderten Sicherungsverwahrten arbeitstherapeutische Maßnahmen nicht generell mit der allgemeinen Begründung verweigert werden, behindertengerechte Räumlichkeiten stünden nicht zur Verfügung; es bedarf insoweit einer Abwägung im Einzelfall. Die Verweigerung jeglicher arbeitstherapeutischer Maßnahmen allein aus Kostengründen wird dem grundrechtlichen Schutz nicht
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