Der Mitarbeiter in der Rettungsdienstleitstelle eines Landkreises schuldet im Grundsatz gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Alt. 2 TVöD‑V eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich. Sollten in seine Tätigkeit als Disponent in der Rettungsdienstleitstelle im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten im Sienne des Anhangs zu
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