Die getauschte Argentinienanleihe – und die Einkommensteuer

Ist bei der Emission von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten „Par-Schuldverschreibungen“ die Höhe der Kapitalerträge auch von der ungewissen Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Republik Argentinien abhängig, haben die Schuldverschreibungen keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Eine Besteuerung des Überschusses aus

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Argentinische Staatsanleihen – und die Verweigerung ihrer Bezahlung

Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche aus von ihm begebenen Schuldverschreibungen gegenüber Privatpersonen weder unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand noch wegen einer mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung verweigern. Dem Staat steht kein auf dem Völkerrecht beruhendes Leistungsverweigerungsrecht zu. Es ist keine allgemeine

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Argentinische Staatsanleihen

Der Bundesgerichtshof hat erneut die Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten Gläubigern aus den von ihr begebenen Staatsanleihen bejaht. Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei weiteren Verfahren damit beschäftigt, ob die Republik Argentinien die Erfüllung von Zahlungsansprüchen privater Gläubiger aus von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen unter Berufung auf den von ihr

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Steuergrüße nach Argentinien

Mal wieder ein untauglicher Versuch der Beitreibung notleidender Argentinienanleihen: Deutsche Vollstreckungsgerichte sind nicht zuständig für die Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen der Republik Argentinien. Es kann dabei für den Bundesgerichtshof sowohl dahingestellt bleiben, ob die Immunität der Schuldnerin (der Republik Argentinien) der Pfändung und Überweisung ihrer Steuer- und Zollforderungen entgegensteht

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