Ist bei der Emission von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten „Par-Schuldverschreibungen“ die Höhe der Kapitalerträge auch von der ungewissen Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Republik Argentinien abhängig, haben die Schuldverschreibungen keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Eine Besteuerung des Überschusses aus der Veräußerung von gegen
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