Die getauschte Argentinienanleihe – und die Einkommensteuer

Ist bei der Emission von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten „Par-Schuldverschreibungen“ die Höhe der Kapitalerträge auch von der ungewissen Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Republik Argentinien abhängig, haben die Schuldverschreibungen keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

Die getauschte Argentinienanleihe – und die Einkommensteuer

Eine Besteuerung des Überschusses aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten „Par-Schuldverschreibungen“ nach der Marktrendite ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, wenn bei dem Veräußerungserlös zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt.

Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheidet aus, wenn der Zeitraum zwischen der Veräußerung der „Par-Schuldverschreibungen“ und ihrem Erwerb mehr als ein Jahr beträgt.

Der Überschuss aus der Veräußerung der „Par-Schuldverschreibungen“ ist mtihin nicht steuerbar:

Die von dem Anleger im Jahr 2005 erworbenen „EO-Units“ gehören zu den sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG.

Kapitalforderungen sind auf Geldleistungen gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Der Anspruch auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Kapitalforderung. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt hierfür lediglich, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies war vorliegend der Fall, da für die „Par-Schuldverschreibungen“ gestaffelte Zinssätze und für die „GDP-Bonds“ Erträge nach der Entwicklung des BIP der Republik Argentinien zugesagt worden waren.

Die „EO-Units“ erfüllten auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alternative 2 EStG, da zum Zeitpunkt der Emission die Höhe des Kapitalertrags von einem ungewissen Ereignis abhing. Dies folgt daraus, dass bei der Emission die „GDP-Bonds“, deren Erträge von der Entwicklung des argentinischen BIP abhingen, an die „Par-Schuldverschreibungen“ gekoppelt waren. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass zu einem späteren Zeitpunkt die „GDP-Bonds“ von den „Par-Schuldverschreibungen“ abgetrennt wurden, da die Zuordnung von Wertpapieren und Kapitalforderungen zu dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG beschriebenen Typus von Finanzinnovationen von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Emission abhängt1.

Jedoch hat das Finanzgericht bei seiner rechtlichen Würdigung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu Unrecht bejaht, da es nicht berücksichtigt hat, dass die Vorschrift nur dann anzuwenden ist, wenn das Entgelt für die Kapitalüberlassung und der Vermögenszuwachs rechnerisch nicht eindeutig voneinander abgrenzbar sind. Dies ist jedoch vorliegend der Fall.

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung als Kapitalertrag.

Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann2. Danach weisen die „Par-Schuldverschreibungen“ keine von vornherein endgültig bezifferbare Emissionsrendite auf, da es bis zur Abkoppelung der „GDP-Bonds“ auch von der ungewissen BIP-Entwicklung der Republik Argentinien abhing, in welcher Höhe der Anleger Kapitalerträge erzielen würde.

Das Finanzgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG teleologisch zu reduzieren und in verfassungskonformer Weise einschränkend auszulegen ist3. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12 19934 nicht jegliche Wertveränderung im Vermögensstamm erfassen, sondern lediglich solche Kapitalanlagen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert werden5. Diese Kapitalanlagen machten sich den Umstand zunutze, dass nach bis dahin gültigem Recht im Privatvermögen zwischen steuerpflichtigen Kapitalerträgen (z.B. Zinsen) und steuerfreien Vermögensmehrungen zu unterscheiden war6. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, „dass Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung erzielt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören“5. Danach scheidet eine Besteuerung nach der Marktrendite aus, wenn das Entgelt für die Kapitalüberlassung und der Vermögenszuwachs rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar sind.

Dies war bei den vom Anleger veräußerten „Par-Schuldverschreibungen“ im Zeitpunkt der Veräußerung der Fall, da für diese eine feste, gestaffelte Zinszahlung vorgesehen war und die BIP-gebundenen Wertpapiere bereits vor der Veräußerung von den „Par-Schuldverschreibungen“ abgetrennt und unabhängig von diesen gehandelt und veräußert wurden. Die von dem BIP der Republik Argentinien abhängige Kursentwicklung der „GDP-Bonds“ hatte nach der Trennung der Wertpapiere keine Auswirkung auf die Verzinsung und den Börsenwert den „Par-Schuldverschreibungen“ mehr. Es fehlt danach bei den „Par-Schuldverschreibungen“ an einer typischen Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals, so dass zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei dem vom Anleger erzielten Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt. Danach sind die -verfassungsrechtlichen- Voraussetzungen für eine Besteuerung der Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht erfüllt.

Da der Zeitraum zwischen der Veräußerung der „Par-Schuldverschreibungen“ (hier: im Jahr 2007) und ihres Erwerbs (hier: im Jahr 2005) mehr als ein Jahr beträgt, scheidet auch eine Besteuerung gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aus.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2015 – VIII R 54/12

  1. BFH, Urteil vom 13.12 2006 – VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 24.10.2000 – VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.a der Gründe, m.w.N.[]
  3. BFH, Urteile vom 13.12 2006 – VIII R 6/05, BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571; vom 17.12 2013 – VIII R 42/12, BFHE 244, 36, BStBl II 2014, 319; vom 07.12 2010 – VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776; in BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568[]
  4. BGBl I 1993, 2310[]
  5. vgl. BT-Drs. 12/5630, S. 59[][]
  6. vgl. BT-Drs. 12/6078, S. 116[]