Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Überlassung einer Wohnung an die Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Gebäudeeigentümers und Steuerpflichtigen anzusehen ist.
Damit ist auch die Frage der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auf an die Eltern überlassene Wohnungen geklärt. So ist seit der BFH-Entscheidung vom 14.11.20231 geklärt, dass die Überlassung einer Wohnung an Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen anzusehen ist.
Als steuerliche Begünstigung ist der Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eng auszulegen. Dieses Ergebnis ist unabhängig davon, ob sich die überlassene Wohnung in dem zugleich von den Steuerpflichtigen bewohnten Objekt („Mehrgenerationenhaus“) oder in einem anderen, gegebenenfalls weiter entfernten Gebäude befindet.
Auch die Frage, ob es auf das Vorliegen einer eigenständigen Wohnung ankommt oder ob abgrenzbare Räumlichkeiten ausreichen, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – IX B 71/25










