Die Finanzgerichte dürfen sich bei ihren Ermittlungen zum innerkirchlichen Recht regelmäßig nicht damit begnügen, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zu ermitteln und wiederzugeben. Sie müssen das innerkirchliche Recht vielmehr so anwenden, wie es die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen auslegen und anwenden. Das gilt auch für die innerkirchlichen Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, da die Bestimmungen über den Kirchenein- und Kirchenaustritt zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes, Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung gehören. Daher ist die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für den weltlichen Bereich grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu beurteilen1.
An die Feststellungen des Finanzgerichts zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 560 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte sich der Kläger gegen die vom Kirchensteueramt für die Jahre 2012 bis 2018 festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte.
Das Finanzgericht München wies die Klage ab2. Der Kläger sei zur Überzeugung des Finanzgerichtes entgegen seinem Vorbringen nach den maßgeblichen innerkirchlichen Bestimmungen durch Wiedereintritt im Jahr 1985 Angehöriger der evangelisch-lutherischen Kirche geworden und dies bis zu seinem erneuten Austritt im Jahr 2018 geblieben. Die angefochtenen Bescheide über Kirchensteuer für 2012 bis 2018 seien folglich rechtmäßig.
Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO) zurück an das Finanzgericht München:
Die zum innerkirchlichen Recht getroffenen Feststellungen des Finanzgerichtes tragen nicht die Entscheidung, dass der Kläger im Jahr 1985 wieder in die Kirche eingetreten ist. Ob der Kläger in den Streitjahren 2012 bis 2018 Mitglied der evangelischen Kirche war, lässt sich daher gegenwärtig nicht sagen.
Kirchensteuerpflichtig sind gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften in der für alle Streitjahre geltenden Fassung (KiStG Bay) die Angehörigen von Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Der Eintritt in eine solche Gemeinschaft bestimmt sich gemäß Art. 3 Abs. 3 KiStG Bay nach dem jeweiligen Satzungsrecht der betreffenden Gemeinschaft.
Damit unterliegt die Auslegung und Anwendung der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen kirchenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Revision nur einer eingeschränkten (revisions-)gerichtlichen Kontrolle.
Kirchensteuerrecht ist Landesrecht, im Fall des bayerischen Kirchensteuerrechts aber gleichwohl revisibel.
Die Kirchensteuer unterliegt nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 6 und 8 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) der Gesetzgebung der Länder. Die Regelungen über die Kirchensteuerpflicht in Bayern (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KiStG Bay) sind dementsprechend landesgesetzliche Vorschriften und damit kein Bundesrecht im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Jedoch kann die Revision gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht, soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die Vorschriften des Zweiten Teils Abschn. V Unterabschn. 1 der Finanzgerichtsordnung (§§ 115 bis 127 FGO) durch Landesrecht für anwendbar erklärt werden.
Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg auch in anderen als den in § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FGO bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
Entsprechende Klauseln enthält das Bayerische Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO Bay). Nach Art. 5 Satz 1 Nr. 3 AGFGO Bay ist der Finanzrechtsweg auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten der Kirchenumlagen und des Kirchgelds gegeben. Die Kircheneinkommensteuer ist gemäß Art. 4 Nr. 1 KiStG Bay eine solche Kirchenumlage. Gemäß Art. 5 Satz 2 AGFGO Bay schließlich sind die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung über die Revision (Zweiter Teil Abschn. V Unterabschn. 1) anzuwenden.
Somit kann die Revision auch auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KiStG Bay gestützt werden.
Die Regelungen über den Kircheneintritt hingegen -und damit auch die über den Wiedereintritt- gehören zum Satzungsrecht der betreffenden Gemeinschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 3 KiStG Bay. Es handelt sich um innerkirchliches Recht und somit weder um Bundesrecht im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO noch um Landesrecht im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO3.
Folglich kann eine Revision nicht auf eine Verletzung der innerkirchlichen Regelungen zum Kircheneintritt gestützt werden. Über den Bestand und den Inhalt dieser Regelungen hat vielmehr gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 560 ZPO das Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu entscheiden. Die diesbezüglichen Feststellungen binden gemäß § 118 Abs. 2 FGO den Bundesfinanzhof als Revisionsgericht grundsätzlich wie tatsächliche Feststellungen, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind4 oder dass die Auslegung der innerkirchlichen Regelungen ihrerseits gegen höherrangiges Bundesrecht verstößt5.
Die Bindungswirkung entfällt allerdings, soweit die erforderlichen Feststellungen zum maßgeblichen innerkirchlichen Recht fehlen oder auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen6. In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorentscheidung vor. Die Rechtslage ist insoweit dieselbe wie in Bezug auf erstinstanzliche Feststellungen zum ausländischen Recht7.
Die Instanzgerichte dürfen sich bei ihren Ermittlungen zum innerkirchlichen Recht grundsätzlich, das heißt von offensichtlichen Fällen abgesehen, nicht damit begnügen, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zu ermitteln und wiederzugeben und auf dieser Grundlage eine eigene Auslegung vorzunehmen. Sie müssen vielmehr das innerkirchliche Recht so anwenden, wie es die maßgeblichen kirchlichen Stellen auslegen und anwenden8.
Denn zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 GG, Art. 137 WRV gehören insbesondere auch die Bestimmungen über den Kircheneintritt und den Kirchenaustritt. Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft ist daher mit Wirkung für den weltlichen Bereich grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu beurteilen9. Das bedeutet aber insbesondere auch, dass diese Regeln so ausgelegt werden müssen, wie sie von der jeweiligen Religionsgemeinschaft selbst verstanden und angewendet werden.
Im Übrigen ist aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen, ob das Finanzgericht die Ermittlungen frei von Verfahrensmängeln durchgeführt und insbesondere das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die sich anbietenden Erkenntnisquellen genutzt hat10.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Auffassung des Finanzgerichtes, der Kläger sei im Jahr 1985 wirksam wieder in die evangelisch-lutherische Kirche eingetreten, -jedenfalls bislang- nicht gefolgt werden. Es fehlt an den hierzu erforderlichen Feststellungen zum maßgeblichen innerkirchlichen Recht.
Dem Finanzgericht zufolge ist der Kläger am xx.10.1985 wieder in die evangelisch-lutherische Kirche eingetreten.
Das Finanzgericht führt hierzu aus, es bestehe „keinerlei Veranlassung für die Annahme“, dass die Kirchengemeinde der B-Kirche, X, „im Rahmen des von ihr (…) als formgültigen Wiedereintritt des Klägers gewerteten Vorganges (…) von dem in den maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen eindeutig vorgeschriebenen und dementsprechend ohne tatsächliche Schwierigkeiten einzuhaltenden Ablauf abgewichen sein sollte“. Das Finanzgericht geht in diesem Zusammenhang von einem „in der kirchlichen Praxis nicht unüblichen Geschehen“ aus und führt als Beleg die an das Kirchengemeindeamt X „pflichtgemäß weitergeleiteten Grundunterlagen“ an.
Allerdings war der Kläger nach den Feststellungen des Finanzgerichtes bereits am xx.09.1985 aus X weggezogen, und zwar nach Y in Baden-Württemberg. Der Mitteilung der Stadt Y vom … 2021 zufolge, auf die das Finanzgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, handelte es sich bei der Wohnung in Y zum damaligen Zeitpunkt um die Hauptwohnung des Klägers.
Damit beruht das angefochtene Urteil auf der Prämisse, dass ein ehemaliges Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche mit Hauptwohnsitz im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und mit nur einem Nebenwohnsitz oder möglicherweise auch gänzlich ohne Wohnsitz in Bayern nach den einschlägigen innerkirchlichen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern seinen Wiedereintritt (auch) dadurch erreichen konnte, dass es eine entsprechende Erklärung gegenüber einem bayerischen Pfarrer abgab.
Allerdings tragen die Feststellungen des Finanzgerichtes diese Prämisse nicht.
Das Finanzgericht nennt die rechtlichen Voraussetzungen eines Wiedereintritts. Dass schon ein Nebenwohnsitz in der Gemeinde des Pfarrers, gegenüber dem der Wiedereintritt erklärt wird, genügte, lässt sich den vom Finanzgericht angeführten innerkirchlichen Regelungen allerdings gerade nicht entnehmen. Wenn das Finanzgericht darauf verweist, dass das ehemalige Kirchenmitglied einen entsprechenden Antrag „beim zuständigen Pfarrer (exponierten Vikar)“ habe stellen müssen und dass der Kirchenvorstand „vorher zu hören sei“, lässt dies die eigentliche Frage offen, ob auch ein Pfarrer der Gemeinde des Nebenwohnsitzes ein „zuständiger Pfarrer“ im Sinne dieser Bestimmungen ist und ob eine Anhörung des Kirchenvorstands dieser Gemeinde genügt.
Diese Fragen hätte das Finanzgericht aber beantworten müssen, bevor es hätte feststellen können, es sei im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO davon überzeugt, dass der Kläger entgegen seinem Vorbringen am xx.10.1985 in der A-Kirche in X „unter zutreffender Beachtung der dargelegten maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen“ wieder in die Kirche eingetreten sei. Es hätte also ermitteln müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Evangelische-Lutherische Kirche in Bayern selbst nach den maßgeblichen Bestimmungen -über den vorliegenden Streitfall hinaus- den Kircheneintritt eines nur mit einem Nebenwohnsitz in Bayern ansässigen ausgetretenen Kirchenmitglieds zulässt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Annahme des Finanzgerichtes, der Kläger habe am xx.10.1985 in X einen Nebenwohnsitz gehabt, nicht ohne Weiteres aus den vorliegenden Meldebescheinigungen ergibt. Der Kläger selbst bestreitet den Nebenwohnsitz in X.
Die erweiterte Melderegisterauskunft des Einwohnermeldeamts U vom … 2017, auf die sich das Finanzgericht beruft, führt zwar als weitere „derzeitige“ Anschrift des Klägers auch „… X, … “ auf. Das belegt aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht, jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen, dass der Kläger auch tatsächlich -schon oder noch- am xx.10.1985 in X mit einem Nebenwohnsitz gemeldet war; denn das „derzeitige“ würde der Bundesfinanzhof eher auf den Zeitpunkt der Melderegisterauskunft beziehen.
Die von dem Kläger im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 07.12.2021 vorgelegte Meldebescheinigung der Stadt Y vom … 2021 enthält nach der Angabe über die zuletzt gemeldete Hauptwohnung in Y die weitere Angabe: „zuletzt gemeldet (Nebenwohnung): Straße unbekannt, … X“. Ob sich die Angabe zur Nebenwohnung auf den gesamten Zeitraum bezieht, für den auch der Hauptwohnsitz in Y gemeldet war, oder ob sie den Zuzugs- oder den Wegzugszeitpunkt meint, ist der Bescheinigung nicht klar zu entnehmen.
Ferner wäre auch die Mitteilung der X-Behörde vom xx.03.2018 über den Wegzug am xx.09.1985 in die Würdigung einzubeziehen, wobei sich eine Nachfrage anbietet, ob diese Angabe auch die Aufgabe einer Nebenwohnung in X einschließen sollte.
Soweit das Finanzgericht München ausführt, es sei seiner Ansicht nach entgegen dem Klagevorbringen „nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Gliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Gliedschaftsgesetz -KGliedG-) nicht ausgeschlossen, dass ein Pfarrer oder exponierter Vikar“ der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern einen aus der Kirche ausgetretenen evangelisch-lutherischen Christen, welcher keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern beziehungsweise der betreffenden Kirchengemeinde habe, unter Beachtung der maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen wirksam wieder aufnehme, stellt auch dies keine hinreichende Feststellung zum maßgeblichen innerkirchlichen Recht dar. Soweit das Finanzgericht damit die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise begründen will, handelt es sich um eine nicht weiter begründete Mutmaßung, da allein aus dem Umstand, dass der Wortlaut eine bestimmte Verfahrensweise nicht ausschließt, noch nicht ihre Zulässigkeit folgt.
Die in diesem Zusammenhang (beispielhaft) genannte Regelung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Braunschweig ist für den vorliegenden Streitfall nicht maßgeblich; denn sie lässt keine Rückschlüsse auf die für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern geltenden Regeln zu.
Ebenso wenig hat das Finanzgericht Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls welche weiteren, über einen entsprechenden Antrag hinausgehenden Voraussetzungen für den wirksamen Vollzug eines Wiedereintritts erfüllt sein müssen.
Für den zweiten Rechtsgang weist der Bundesfinanzhof -ohne Bindungswirkung für das Finanzgericht nach § 126 Abs. 5 FGO- auf Folgendes hin:
Das Finanzgericht wird zunächst ermitteln müssen, welche innerkirchlichen Regelungen in dem vorliegenden Rechtsstreit überhaupt einschlägig sind, die der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern oder die der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, wo der Kläger zum Zeitpunkt des streitigen Wiedereintritts -wohl unstreitig- seinen Hauptwohnsitz hatte.
Das Finanzgericht wird des Weiteren ermitteln müssen, ob der Kläger zum Zeitpunkt des vom KiStA behaupteten Wiedereintritts am xx.10.1985 tatsächlich einen Nebenwohnsitz in X hatte und ob nach den einschlägigen und zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen ein solcher Nebenwohnsitz für eine entsprechende, wirksame Wiedereintrittserklärung gegenüber einem bayerischen Pfarrer genügte, oder aber ob nach den einschlägigen und zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen ein Wiedereintritt durch eine Erklärung gegenüber einem bayerischen Pfarrer auch dann genügte, wenn der Wiedereintretende über keinen Wohnsitz in Bayern verfügte.
Sollte dies nicht genügen, wäre zu prüfen, ob nicht auch dann, wenn ein Wiederaufnahmeantrag bei einem nicht im Sinne der kirchenrechtlichen Vorschriften zuständigen Pfarrer gestellt wurde, dies gleichwohl zu einem wirksamen Wiedereintritt führen kann. So heißt es etwa in dem oben bereits angeführten § 8 Abs. 2 Satz 1 KGliedG, der Antrag sei „in der Regel“ beim zuständigen Pfarrer oder exponierten Vikar zu stellen. Das wirft die Frage auf, ob es sich hierbei möglicherweise um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, die der Rechtswirksamkeit eines gegenüber einem an sich nicht zuständigen Pfarrer erklärten Wiedereintritts nicht entgegensteht.
Wie sich das Gericht die entsprechenden Kenntnisse der einschlägigen innerkirchlichen Regelungen und insbesondere auch ihrer Handhabung entweder durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern oder die Evangelische Landeskirche in Württemberg verschafft, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Allerdings wird angeregt, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen (§ 81 Abs. 1, § 82 FGO i.V.m. §§ 404 ff. ZPO)11. Andernfalls müsste das Finanzgericht in seinem Urteil näher darlegen, auf welcher Grundlage es seine eigenen Erkenntnisse nicht nur der innerkirchlichen Vorschriften, sondern auch ihrer Handhabung durch die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen gewonnen hat.
Für den Fall, dass nach den einschlägigen innerkirchlichen Regelungen auch ein nicht in Bayern ansässiges oder ein dort nur mit einem Nebenwohnsitz ansässiges ehemaliges Kirchenmitglied seinen Wiedereintritt gegenüber einem bayerischen Pfarrer wirksam erklären kann, hält allerdings der Bundesfinanzhof die von dem Finanzgericht vorgenommene Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nicht nur für schlüssig und nachvollziehbar, sondern für naheliegend.
Zwar geht der Umstand, dass das KiStA keine weiteren Unterlagen über den Wiedereintritt des Klägers vorlegen kann, zu seinen Lasten. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung fällt es in den Risikobereich der Behörde und hat Einfluss auf das von den Tatsachengerichten anzuwendende Beweismaß, wenn verfahrensrelevante Akten zu einem Zeitpunkt -vorzeitig- vernichtet werden, in dem ein Besteuerungsverfahren noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist12. Das gilt auch für das KiStA, wenn über die Voraussetzungen der Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern gestritten wird. Insoweit findet es der Bundesfinanzhof befremdlich, dass Unterlagen, die für eine Begründung der Kirchensteuerpflicht wesentlich sind -im Streitfall die Wiedereintrittserklärung-, nach den eigenen Darstellungen des KiStA nur zwei Jahre lang aufbewahrt werden, obgleich sie einen kirchenrechtlichen Status belegen, der von lebenslanger Bedeutung sein kann, jedenfalls so lange, wie eine Kirchensteuerpflicht in Betracht kommt.
Jedoch schließt das nicht aus, die vom KiStA vorgelegte Karteikarte (nur) als Indiz heranzuziehen und im Zusammenhang mit dem vom Finanzgericht festgestellten jahrzehntelangen eigenen Verhalten des Klägers bis zu seinem Einspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzungen im Februar 2014 einer wertenden Betrachtung zu unterziehen. Der von dem Finanzgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung dieser Vorgänge gezogene Schluss ist -wie bereits festgestellt- nicht nur möglich, sondern ausgesprochen naheliegend, sodass der Bundesfinanzhof hieran nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden wäre.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Oktober 2025 – X R 28/22
- s.a. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.2014 – 2 BvR 278/11, HFR 2015, 892, Rz 37, m.w.N.; und vom 20.01.2022 – 2 BvR 2467/17, NVwZ-RR 2022, 361, Rz 25[↩]
- FG München, Urteil vom 15.12.2021 – 1 K 1872/18, EFG 2022, 1622[↩]
- s.a. BFH, Beschluss vom 10.06.2008 – I B 211/07, BFH/NV 2008, 1697, unter II. 1.b, m.w.N.[↩]
- ständige Rechtsprechung, s. BFH, Urteile vom 28.01.2004 – I R 63/02, BFH/NV 2004, 814, unter II. 1.; und vom 03.08.2005 – I R 85/03, BFHE 210, 573, BStBl II 2006, 139, unter II. 1.a; BFH, Beschluss vom 10.06.2008 – I B 211/07, BFH/NV 2008, 1697, unter II. 1.b, m.w.N.[↩]
- so zutreffend BVerwG, Urteil vom 21.05.2003 – 9 C 12.02, BVerwGE 118, 201, unter 1.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 03.08.2005 – I R 85/03, BFHE 210, 573, BStBl II 2006, 139, unter II. 2.b[↩]
- zu Letzterem BFH, Urteile vom 22.03.2018 – X R 5/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 24; und vom 24.05.2023 – X R 28/21, BFHE 280, 494, BStBl II 2025, 230, Rz 49, m.w.N.[↩]
- vgl. zur Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts etwa BFH, Urteil vom 07.12.2017 – IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 28; ebenso Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21, BGHZ 234, 166, Rz 17[↩]
- s. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.2014 – 2 BvR 278/11, HFR 2015, 892, Rz 37, m.w.N.; und vom 20.01.2022 – 2 BvR 2467/17, NVwZ-RR 2022, 361, Rz 25[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 22.03.2018 – X R 5/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 24; BGH, Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21, BGHZ 234, 166, Rz 17, m.w.N.[↩]
- s.a. BFH, Urteil vom 03.08.2005 – I R 85/03, BFHE 210, 573, BStBl II 2006, 139, unter II. 2.c[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 31.01.2024 – X R 7/22, BFHE 284, 206, Rz 37[↩]











