Keine steuerlichen Verluste aus russischen Staatsanleihen

Die sanktionsbedingte Unhandelbarkeit russischer Staatsanleihen und Aktien begründet für sich genommen keinen steuerlich anzuerkennenden Verlust aus Kapitalvermögen, solange weder eine Veräußerung noch ein endgültiger Ausfall der Kapitalanlage feststeht.

Keine steuerlichen Verluste aus russischen Staatsanleihen

Verluste aus russischen Wertpapieren können nicht bereits deshalb steuerlich geltend gemacht werden, weil diese infolge der gegen Russland verhängten Sanktionen derzeit nicht handelbar sind. Mit dieser Begründung hat das Sächsische Finanzgericht die Klage von Anlegern abgewiesen, die den Ausfall ihrer Investitionen bereits im Veranlagungszeitraum 2022 steuerlich berücksichtigt wissen wollten.

Die Anleger hatten in russische Staatsanleihen sowie in American Depositary Receipts (ADR) und Global Depositary Receipts (GDR) investiert, die russische Aktien verbrieften. Nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine konnten diese Wertpapiere aufgrund der internationalen Sanktionen nicht mehr gehandelt werden. Die depotführende Bank bewertete die Anlagen teilweise gar nicht mehr oder setzte ihren Wert mit null an. Zudem erhielten die Anleger keine Dividendenzahlungen mehr. Die Anleger vertraten deshalb die Auffassung, ihre Kapitalforderungen seien wirtschaftlich uneinbringlich geworden. Sie begehrten, die hierdurch entstandenen Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Sächsische Finanzgericht wies die daraufhin erhobene Klage der Anleger ab. Nach Auffassung des Finanzgerichts lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen steuerlich anzuerkennenden Verlust nicht vor. Weder seien die Wertpapiere veräußert oder eingezogen worden, sodass kein Veräußerungsverlust entstanden sei, noch könne von einem endgültigen Ausfall der Kapitalanlagen ausgegangen werden.

Insbesondere überzeugte das Gericht der Einwand der Anleger nicht, die Wertpapiere seien aufgrund der Sanktionen faktisch wertlos geworden. Die derzeitige fehlende Handelbarkeit lasse noch nicht den Schluss auf einen endgültigen Vermögensverlust zu. Es sei vielmehr nicht ausgeschlossen, dass die Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine zu einem späteren Zeitpunkt wieder handelbar würden. Ebenso bestehe die Möglichkeit, dass nach einem Wegfall der Sanktionen künftig erneut Dividenden ausgeschüttet werden könnten.

Mangels endgültiger wirtschaftlicher Entwertung könne daher im Streitjahr 2022 kein steuerlich relevanter Verlust berücksichtigt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Anleger hiergegen Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt haben1.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass erhebliche Wertverluste oder die vorübergehende Unhandelbarkeit von Kapitalanlagen allein noch keine steuerlich anzuerkennenden Verluste begründen. Für Anleger kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass ein gesetzlich anerkannter Realisationstatbestand – etwa eine Veräußerung oder ein endgültiger Forderungsausfall – vorliegt. Gerade im Zusammenhang mit internationalen Sanktionen schafft das Urteil damit mehr Klarheit über die steuerliche Behandlung blockierter Vermögenswerte, lässt aber zugleich erkennen, dass die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs erhebliche Bedeutung für zahlreiche vergleichbare Fälle haben dürfte.

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Februar 2026 – 2 K 602/25

  1. BFH – VIII R 5/26[]