Bitcoins – und die Einkünfte aus dem Krypto-Lending

Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (dem sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

Bitcoins – und die Einkünfte aus dem Krypto-Lending

In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall erzielte der klagende Anleger im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Dabei stellte er die Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Anlegers. Dieser begehrt die Anwendung des – in seinem Fall günstigeren – Abgeltungssteuersatzes in Höhe von 25 %.

Seine Klage blieb vor dem Finanzgericht Köln ohne Erfolg; das Finanzgericht urteilte, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellten, auf die die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent anzuwenden sei. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien. Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Finanzgerichts – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung des Finanzgerichts nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.

Gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.

Eine sonstige Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und dass eine Gegenleistung auslöst. Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wechselseitigen Austauschvertrages ist dabei nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Leistung) wirtschaftlich veranlasst ist. Das ist in erster Linie aus der objektivierten Perspektive des Leistenden zu beurteilen. Denn die Leistung muss „um des Entgelts willen“ erbracht werden1.

Im Streitfall bestehen über das Vorliegen einer Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Beteiligten. Denn dass die vorübergehende entgeltliche Überlassung von Kryptowerten – vorliegend Bitcoin – durch den Anleger an dritte Personen eine Leistung des Anlegers darstellt, die „um des Entgelts willen“ von ihm erbracht wird, dass dabei erzielte Entgelt also eine Gegenleistung darstellt, die durch die Leistung des Anlegers – die zeitlich begrenzte Überlassung der Kryptowerte – veranlasst ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Im Streitfall steht der Anleger jedoch auf dem Standpunkt, dass der Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG deshalb nicht eröffnet ist, weil die zeitlich begrenzte Überlassung der Kryptowerte Bitcoin dem Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterfällt, sodass die subsidiäre Regelung des § 22 Nr. 3 EStG nicht eingreift. Dieser Rechtsauffassung folgt das Finanzgericht aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht.

Das Finanzgericht steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung von Kryptowerten wie im Streitfall Bitcoin nicht vom Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG umfasst wird, das dabei erzielte Entgelt nicht zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gehört.

Der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, unabhängig von ihrer Bezeichnung und zivilrechtlichen Ausgestaltung. Der Tatbestand ist durch die Formulierung „sonstige Kapitalforderungen“ als subsidiärer Auffangtatbestand ausgestaltet und erfasst alle laufenden Kapitalerträge, die nicht bereits nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 EStG steuerbar sind. Es handelt sich mithin um einen Grund- und Auffangtatbestand.

Die Vorschrift des § 20 EStG zielt darauf ab, alle Erträge aus verbrieften und unverbrieften Kapitalforderungen zu erfassen. Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind alle auf eine Geldleistung gerichtete Forderungen, ohne Rücksicht auf die Dauer oder den Rechtsgrund der Kapitalüberlassung. Forderungen auf nichtmonetäre Leistungen, wie z.B. Forderungen auf Waren, Wertpapiere oder Dienstleistungen oder andere Sachen (z. B. Sachdarlehen im Sinne von § 607 BGB) werden demgegenüber von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht erfasst2.

Eine Forderung ist – wie ausgeführt – nur dann als Kapitalforderung anzusehen, wenn sie auf Zahlung von Geld gerichtet ist. Was steuerrechtlich als Geldleistung anzusehen ist, ist gesetzlich gleichwohl nicht festgelegt. Die Forderung muss anerkanntermaßen auf ein gesetzliches Zahlungsmittel gerichtet sein, wobei der Begriff des Zahlungsmittels sowohl inländische wie ausländische gesetzliche Währungen umfasst3.

Der Norm ist dem Wortlaut nach keine Beschränkung auf konventionelle Zahlungsmittel zu entnehmen. Ist somit unter einer Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine solche zu verstehen, die auf Geld gerichtet ist, so gehört zum klassischen Geldbegriff zunächst das Geld im gegenständlichen Sinne wie Banknoten oder Münzen, die jeder Gläubiger einer Geldschuld kraft Gesetzes annehmen muss, sowie die im Verkehr anerkannten Zahlungsmittel, wie ausländische Banknoten und Münzen. Hierunter fällt ferner auch das sogenannte Buchgeld. Dabei handelt es sich um eine bestehende Forderung im Zusammenhang mit einem Kreditinstitut in der Form eines Guthabens, mit dem der Inhaber durch Überweisung, Kreditkarte, Lastschrift oder Scheck bargeldlos bezahlen kann.

Ergänzt wird der klassische Geldbegriff durch das sogenannte E-Geld. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz 2018 ist E-Geld jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB durchzuführen und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird4.

Vor dem Hintergrund dieser Tatbestandsvoraussetzungen, die an eine sonstige Kapitalforderung jeder Art im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu stellen sind, ist für den Streitfall festzustellen, dass es sich bei dem streitbefangenen Kryptowert Bitcoin um keine sonstige Kapitalforderung jeder Art handelt.

Denn Bitcoin repräsentieren keine Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, d.h. auf ein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von inländischen oder ausländischen gesetzlichen Währungen.

So hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung zur Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von unterschiedlichen Kryptowerten vom 14.02.20235 ausgeführt, dass Currency-Token – hierzu zählt auch der Bitcoin – gemeinsam sei, dass sie – wirtschaftlich betrachtet – als Zahlungsmittel anzusehen seien und in diesem Zusammenhang für direkt zwischen den Beteiligten abzuwickelnde „Bezahlvorgänge“ Verwendung finden könnten.

Zwar würden sie weder unter den zivilrechtlichen Begriff des „Geldes“ – worunter umlaufende allgemein als Universaltauschmittel anerkannte gesetzliche Zahlungsmittel zu verstehen seien – fallen, noch seien sie als elektronisches Geld („E-Geld“) zu qualifizieren, worunter jeder elektronisch, darunter auch magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten verstanden werde, welcher gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt werde, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB durchzuführen und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Person als Emittenten angenommen werde (§ 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz). Jedoch seien die Currency-Token wie reale Zahlungsmittel einzeln übertragbar bzw. tauschbar. Sie seien überdies in kleinere Untereinheiten teilbar. Sie würden – wie reale Währungseinheiten – auf speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen (sogenannte Exchanges) gehandelt und verfügen über jederzeit abrufbare zeitaktuelle Kurse. Der dort für den jeweiligen Token und die jeweilige Transaktion ermittelte Kurswert belege dessen Realisierbarkeit.

Die Wirtschaftsguteigenschaft der Currency-Token sei – zumindest mittelbar – aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen, die ebenfalls Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein könnten, zu folgern. Unbeschadet des Umstands, dass Currency-Token weder unter den zivilrechtlichen Begriff des Geldes fallen, noch als E-Geld zu klassifizieren seien, seien sie mit Fremdwährung jedenfalls insoweit vergleichbar, als Dritte bereit seien, diese – zum marktüblichen Tauschwert gegen Geld, Dienstleistungen oder Sachwerte – zu tauschen.

Der BFH hat somit Currency-Token die Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes zugesprochen und damit die Steuerbarkeit von Gewinnen, die bei ihrer Veräußerung im Privatvermögen erzielt werden, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG festgestellt.

Der BFH hat aber zugleich klargestellt, dass sie weder unter den zivilrechtlichen Begriff des Geldes noch unter den des elektronischen Geldes fallen, auch wenn sie wirtschaftlich als Zahlungsmittel anzusehen sein mögen und strukturell eine Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen aufzuweisen vermögen.

Dies bedeutet aber nach Auffassung des Finanzgerichts nicht, dass aus dieser wirtschaftlichen Funktion als Zahlungsmittel bzw. aus dieser strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen gleichsam im Wege – extensiver – Rechtsfortbildung der Begriff der sonstigen Kapitalforderungen nunmehr über seinen Wortlaut und sein bisheriges Begriffsverständnis hinaus dahingehend ausgeweitet werden könnte, dass auch Kryptowerte hierunter zu subsumieren sind.

Dementsprechend wird auch im Fachschrifttum hervorgehoben, dass für die Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Verleihen der Krypto-Token eine Forderung auf eine Geldleistung, d. h. auf ein gesetzliches Zahlungsmittel begründen müsse. Diese Voraussetzung erfülle das Lending von Krypto-Token regelmäßig nicht6.

Ein Kapitalüberlassungsverhältnis im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG scheitere derzeit insbesondere daran, dass dieser Einkunftstatbestand das Vorliegen einer „Kapitalforderung“ voraussetze und es sich dabei um eine auf Geldleistung gerichtete Forderung handeln müsse. Der Kapitalforderung müsse ein gesetzliches Zahlungsmittel zugrunde liegen, wobei auch ausländische gesetzliche Zahlungsmittel erfasst würden7.

Dass die Gegenleistung für das Bitcoin-Lending nicht den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugeordnet werden kann, lässt sich auch anhand folgender Überlegungen erhärten8.

So ist festzustellen, dass es sich bei der Überlassung von Kryptowerten wie Bitcoin um keine Geldüberlassung im Sinne von § 488 BGB handelt.

Eine Definition des Begriffes „Geld“ ist auch im BGB zwar nicht vorhanden. Man kann die Definition des Geldes jedoch über die Geldsortenschuld in § 245 BGB bzw. die Fremdwährungsschuld in § 244 BGB ableiten. Hieraus ist ersichtlich, dass der zivilrechtliche Geldbegriff die – jeweils gesetzlich geregelte – Definition der Einheiten, den Schutz des Geldes, den Annahmezwang und die staatliche Anerkennung verlangt9. Diese Bewertung fußt auf der staatlichen Theorie des Geldes, nach der Geld nicht durch seinen Materialwert, sondern durch die staatliche Garantie und Akzeptanz als Zahlungsmittel seinen Wert erhält10. Die wertmäßige Festlegung und allgemeine Anerkennung von Geld zu gewährleisten ist traditionell Aufgabe des Staates. Die klassische staatliche Theorie des Geldes11 leitet den juristischen Geldbegriff daher allein aus der staatlichen Währungshoheit (vgl. Art. 88 GG) und der jeweiligen Rechtsordnung mit ihren gesetzlichen Ausgestaltungen des Geldes – als „gesetzliches Zahlungsmittel“ – ab. Geld bzw. dieses verkörpernde Geldzeichen in diesem Sinne sind bewegliche Sachen, die nach Rechnungseinheiten gestückelt sind, in Höhe ihres Nominalwertes als Tauschmittel dienen, als solche von Rechts wegen anerkannt sind und für die ein Annahmezwang des Gläubigers besteht12.

Der Annahmezwang beruht ausschließlich auf dem vorausgesetzten Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ (vgl. Art. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98). Das einzig unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel im Inland bzw. der Europäischen Union sind nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz und Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV auf Euro lautenden Banknoten. Eine Fremdwährung liegt nur dann vor, wenn der zu beurteilende Kryptowert als Währung durch einen ausländischen Staat anerkannt wäre. Demnach sind Kryptowerte mangels Annahmezwang und wegen ihrer fehlenden Anerkennung als gesetzliches Zahlungsmittel kein Geld im Sinne des Zivilrechts.

Mit Blick auf das Zivilrecht und die Darlehensregelungen in § 488 BGB fehlt es bei den Kryptowerten schon an der Grundvoraussetzung „Geldbetrag“ für das Vorliegen einer Geldüberlassung im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zudem kann der Schuldner die überlassenen Kryptowerte zur Erzielung von Liquidität nur einsetzen, wenn sein Vertragspartner die Werte als Zahlungsmittel anerkennt. Auch wenn der Kreis der Nutzer von Kryptowerten kontinuierlich wächst, gibt es jedoch keinen gesetzlichen Annahmezwang. Folglich kann die Verschaffung von Liquidität beim Krypto-Lending nicht im Vordergrund stehen, was ebenso gegen das Vorliegen eines Gelddarlehens im Sinne von § 488 BGB spricht.

Da es sich somit bei der vorübergehenden Überlassung von Kryptowerten nicht um eine Überlassung von Geldvermögen handelt, liegt auch keine Überlassung von Kapital im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor13.

Fehlt es aber an einer allgemeinverbindlichen Annahmeverpflichtung sowie an der staatlichen Anerkennung des Kryptowertes, sind die Voraussetzungen des klassischen Geldbegriffs nicht erfüllt14.

Hinzu kommt, dass ein Kryptowert nicht einmal eine Forderung verkörpert und damit auch keine Kapitalforderung sonstiger Art sein kann. An einer Forderung mangelt es bereits deswegen, weil es keine natürliche oder juristische Person oder Institution gibt, die verpflichtet wäre, eine dem Kryptowert immanente Forderung zu erfüllen oder den Kryptowert entgegen zu nehmen. Auf eine Kurzformel gebracht ist ein Kryptowert die digitale Darstellung eines Wertes oder Rechtes, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Leger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und in einer Blockchain gespeichert werden kann. Kryptowerte werden entweder im Rahmen der Blockerstellung – dem Blockchain-Mining oder -Forging – oder durch einen klassischen Ankauf erworben. Bereits aufgrund dieser charakteristischen digitalen Struktur der Kryptowerte wird erkennbar, dass es sich nicht um sonstige Kapitalforderungen jeder Art im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handeln kann.

Soweit die Anleger demgegenüber – teilweise gestützt auf entsprechende Stellungnahmen im Fachschrifttum – die Auffassung vertreten, die Nutzungsüberlassung von Bitcoin als Kryptowerten sei unter den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu subsumieren, so vermag sich das Finanzgericht dem nicht anzuschließen.

So ist der Hinweis darauf, dass der Bitcoin seit September 2021 in El Salvador und seit April 2022 in der Zentralafrikanische Republik als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sei, sodass für das Krypto-Lending von Bitcoins aufgrund ihrer dadurch begründeten Eigenschaft als ausländisches gesetzliches Zahlungsmittel die Qualifizierung als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gerechtfertigt sei15, im Streitfall nicht durchgreifend. Denn jedenfalls im Streitjahr 2020 handelte es sich noch nicht um ein zugelassenes ausländisches gesetzliches Zahlungsmittel, sodass die zeitlich nachfolgenden währungspolitischen Vorgänge in einzelnen Staaten insoweit keine Wirkung entfalten können. Ebenso wenig kann der Umstand, dass im Streitjahr bereits einige Kantone in der Schweiz Kryptowerte als Zahlungsmittel für Steuern und Gebühren akzeptiert haben, als Argument herangezogen werden. Denn insoweit handelt es sich gerade nicht um ausländische gesetzliche Zahlungsmittel eines souveränen Staates, sondern um die Akzeptanz durch partielle nachgeordnete Gebietskörperschaften des Nationalstaates Schweiz.

Auch der Umstand, dass der EuGH in der Rechtssache Hedqvist16 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Zweck der beidseitig handhabbaren Währung „Bitcoin“ ausschließlich in der Verwendung als Zahlungsmittel bestehe, und dass es sich bei der virtuellen Währung „Bitcoin“ um ein unmittelbares vertragliches Zahlungsmittel zwischen denjenigen Wirtschaftsteilnehmer handele, die diese Währung akzeptieren, führt im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Denn dass jenseits der konventionellen Währungen, also der gesetzlichen Zahlungsmittel, auch alternative Zahlungsmittel zum Einsatz kommen können, ohne ihrerseits den Begriff einer Lieferung oder einer Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu erfüllen, sondern die Funktion eines vertraglichen Zahlungsmittels erfüllen, hat keine Aussagekraft für die Frage, ob ein Kryptowert eine Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellt. Denn vertragliche Zahlungsmittel können eben nicht dem Begriff und den Anforderungen eines gesetzlichen Zahlungsmittels gerecht werden.

Auch soweit im Fachschrifttum darauf hingewiesen wird, dass Krypto-Lending eine stärkere inhaltliche Nähe zu den Einkünften aus Kapitalvermögen aufweise, vermag dieser Ansatz nicht zu überzeugen.

Zur Begründung wird insoweit angeführt, die wohl herrschende Meinung ordne Krypto-Lending als Gelddarlehensverträge im Sinne von § 488 BGB ein17. Verstehe man unter einer Geldschuld eine auf Verschaffung einer abstrakten, unkörperlichen Vermögensmacht von bestimmter, rechnerischer, in Währungseinheiten ausgedrückter Größe, erscheine es folgerichtig, Kryptowerte ebenfalls hierunter zu fassen. Kryptowerte seien digital, mithin unkörperlich. Kryptowerten würden zudem erhebliche Werte beigemessen, ihnen komme mithin Vermögensmacht zu. Zuletzt würden sie auch in einer rechnerischen Größe im Stile einer Währungseinheit dargestellt. Krypto-Schulden seien somit Geldschulden. Der zentrale Unterschied zu Fremdwährungen bestehe darin, dass Kryptowerte wie Bitcoin nicht von der staatlichen Institution eines anderen Landes ausgegeben würden, sondern auf einem kryptographischen Netzwerk basierten. Für die Einordnung als Geldschuld sei dieser Unterschied jedoch nicht maßgeblich. Angesichts der Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen liege eine Bewertung der Zinsen als Kapitalerträge im Ergebnis näher als eine Bewertung als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG. Jedenfalls überzeuge die Einordnung der Einkünfte aus Krypto-Lending im Privatvermögen als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG18.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Begriff der sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen hat, die möglicherweise vor dem Hintergrund der Entwicklung der Kryptowerte wie Bitcoin als zu eng empfunden werden können. Dies kann natürlich auch das tragende Motiv für eine extensivere Auslegung des Gesetzes bilden. Dabei darf jedoch nicht die Grenze zu einer gleichsam uferlosen und von den bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht mehr gedeckten Rechtsfortbildung überschritten werden. Die Notwendigkeit zu einer solchen Rechtsfortbildung sieht das Finanzgericht im Streitfall nicht als gegeben an, zumal mit der Regelung des § 22 Nr. 3 EStG ein subsidiärer Besteuerungstatbestand zur Verfügung steht, sodass auch keine gleichheitswidrige Besteuerungslücke entsteht.

Letztlich wird zudem geltend gemacht, insbesondere bei Payment Token biete es sich an, diese für Zwecke der Ertragsbesteuerung einem gesetzlichen Zahlungsmittel gleichzustellen. Nehme man eine Gleichstellung an, würde die vorübergehende Überlassung von Payment Token an einen Dritten letztlich als Überlassung von „Kapital“ durch § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst werden. Gerade bei dem Lending, also der entgeltlichen Überlassung von Payment Token, falle es schwer, wirtschaftlich einen Unterschied zu der Verzinsung von Kapital als in- oder ausländischem gesetzlichen Zahlungsmittel im Rahmen eines Kapitalüberlassungsverhältnisses zu erkennen19.

Aber auch dieser Ansatz lässt nach Ansicht des Finanzgerichts unberücksichtigt, dass die Überlassung von Payment Token zwar die Überlassung eines Wirtschaftsguts darstellt und zu einem Zinsertrag im herkömmlichen Sinne führen mag, das überlassene Wirtschaftsgut – der Payment Token – aber nicht dem Begriff der Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gerecht wird und damit aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausscheiden muss. Auch hier gilt vielmehr, dass die bloße Ähnlichkeit des Vorgangs und seine wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit den Fällen, die von dieser Vorschrift erfasst werden, nicht ausreichend ist, um die Anwendbarkeit dieser Regelung auszulösen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Anleger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof20 eingelegt.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 10. September 2025 – 3 K 194/23

  1. vgl. BFH, Urteile vom 13.03.2018 – IX R 18/17, BStBl II 2018, 531; vom 10.11.2020 – IX R 32/19, BStBl II, 2023, 169 sowie vom 21.11.2024 – VI R 12/22 BStBl II 2025, 534[]
  2. vgl. Möllenbeck in Littmann/Bitz/Pust, EStG, Stand Februar 2024, § 20 Rn. 618; Ratschow in Brandis/Heuermann, EStG, Stand Juni 2025, § 20 Rn. 308b[]
  3. von Freeden in Lademann, EStG, Stand Mai 2025, § 20 Rn. 755 ff.; Schmidt in BeckOK EStG, Stand 01.07.2025, § 20 Rn. 992 ff., 1004; Ratschow in Brandis/Heuermann, EStG, Stand Juni 2025, § 20 Rn. 308 ff.; Schmidt/Levedag. EStG, 44 Auflage 2025, § 20 Rn. 114 ff, alle mit umfangreichen Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[]
  4. vgl. Möllenbeck in Littmann/Bitz/Pust, EStG, Stand Februar 2024, § 20 Rn. 617[]
  5. BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22, BStBl II 2023, 571[]
  6. vgl. Engels-Hohensee/Benke in Richter/Anzingen, Krypto und Steuern, 1. Auflage 2025, Rz.09.39[]
  7. vgl. Brinkmann in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Auflage 2025, Kapitel 13, Rn. 44; von Freeden in Lademann, EStG, Stand Mai 2025, § 20 Rn 800/18; Heuel/Matthey, NWB 2018, 1037, 1041/2; Lutzenberger GmbHR 2018, 794, 798; Lohmar/Jeuckens FR 2019, 110, 117; Dürr DStZ 2019, 562, 565[]
  8. vgl. hierzu insbesondere die eingehende Analyse von Dürr, DStZ 2019, 562, 563 – 565[]
  9. vgl. dazu nur Grundmann in MünchKomm-BGB, 9. Auflage 2022, § 245 Rn 10[]
  10. vgl. ToussaintPK-BGB Band 2, 10. Aufl.2023, § 244, Rz. 5[]
  11. Vgl. hierzu Schmidt, Festschrift für Hugo J. Hahn, 81-92; vgl. Ohler, JZ 2008, 317[]
  12. vgl. ToussaintPK-BGB Band 2, 10. Aufl.2023, § 244, Rz. 5 mit Verweis aufgrundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 4. Aufl.1923[]
  13. vgl. so eingehend Dürr, DStZ 2019, 562, 563 – 565[]
  14. vgl. Möllenbeck in Littmann/Bitz/Pust, EStG, Stand Februar 2024, § 20 Rn. 619[]
  15. so auch Reinwald, beck.digitax 2022, 164[]
  16. EuGH, Urteil Hedqvist vom 22.10.2015 – C-264/14, BStBl II 2018, 211[]
  17. Berger in MünchKomm-BGB 9.Auflage 2023, § 488 Rn. 26; § 607 Rn. 18[]
  18. Freyenfeld/Kirchinger/Eisenberg, NWB 2025, 442, 443, 447 – 449[]
  19. vgl. Brinkmann in Omlor/Linke, Kryptowährungen und Token, 2. Auflage 2025, Kap. 13 Rn. 44[]
  20. BFH – VIII R 23/25[]