Einem Arzt mit Doppelzulassung muss es gestattet sein, in allen Fachgebieten, für die er die Zulassung erlangt hat, seine vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Die entgegenstehende Regelung in Abschnitt 6.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM-Ä (Fassung seit 1.4.2005) ist daher rechtswidrig.
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