Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht die bloße unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit einer von einer ausländischen Kapitalgesellschaft überlassenen Immobilie aus. Mit dieser Begründung hat das Hessische Finanzgericht in dem hier vorliegenden Fall eines zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehepaares dem beklagten Finanzamt recht gegeben. Die Ehegatten waren an zwei spanischen Kapitalgesellschaften in
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