Für Streitigkeiten zwischen der Griechischen Republik und einem an einer von ihr in Deutschland unterhaltenen Schule tätigen Lehrer ist die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die beklagte Griechische Republik ist nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von ihr befreit . Die arbeitsgerichtliche Klage des von ihr beschäftigten Lehrers betrifft ihre nicht-hoheitliche
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