In einer Tiefgarage stellt ein kniehoher Betonsockel kein überraschendes Hindernis dar.
In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall parkte eine Münchenerin im November 2022 in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers. Beim Ausparken stieß sie mit der Beifahrertüre ihres BMWs versehentlich gegen einen
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Nachdem von keiner der Parteien haftungsausschließend höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder