Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dabei muss die vollziehbare Ausreisepflicht auf der unerlaubten Einreise beruhen.
An der Ursächlichkeit der unerlaubten
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