Abschiebehaft – und die Belehrung des Betroffenen

Der Betroffene ist gemäß Art. 73 Abs. 2 WÜK jedenfalls auch nach Art. 36 WÜK zu belehren, wenn sein Heimatstaat Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über den konsularischen Dienst ist. Etwaige Fehler bei dieser Belehrung führten nur aber dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne den Fehler zu einem

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