Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dabei muss die vollziehbare Ausreisepflicht auf der unerlaubten Einreise beruhen. An der Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht fehlt es, wenn der Betroffene
LesenSchlagwort: Ausreiseverpflichtung
Abschiebehaft – und die Belehrung des Betroffenen
Der Betroffene ist gemäß Art. 73 Abs. 2 WÜK jedenfalls auch nach Art. 36 WÜK zu belehren, wenn sein Heimatstaat Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über den konsularischen Dienst ist. Etwaige Fehler bei dieser Belehrung führten nur aber dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne den Fehler zu einem
LesenAbschiebehaft – wegen Wegzugs in einen anderen EU-Staat
Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gilt auch bei der nicht angezeigten Verlegung des Aufenthaltsorts in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Schengen-Staat, es sei denn, dass der Ausländer durch den Aufenthaltswechsel seine Ausreiseverpflichtung erfüllt. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1
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