Ein Taschenrechner ist einem Mobiltelefon gleichzustellen und unterliegt deshalb dem Benutzungsverbot am Steuer. So hat es das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall gesehen und weicht damit von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg ab. Daher ist die Frage gemäß § 121 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Beantwortung dem Bundesgerichtshof vorgelegt
Lesen