Hat das Berufungsgericht im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen einen Umlegungsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben, können dagegen sowohl die betroffene Gemeinde als auch deren Umlegungsausschuss Revision einlegen. Revision des Umlegungsausschusses Der Umlegungsausschuss kann selbst Revision einlegen, ohne dass er beschwert, also in einem eigenen Recht oder in seiner materiellen Verwaltungsfunktion beeinträchtigt sein
LesenSchlagwort: Baulandsache
Baulandumlegung im unbeplanten Innenbereich
Mit der Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer Baulandumlegung im unbeplanten Innenbereich, insbesondere mit der Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs durch Baulücke und einer maßstabsbildenden Wirkung der Umgebungsbebauung, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte in der Vorinstanz das Oberlandesgericht Hamm den angefochtenen Umlegungsbeschluss mit der
LesenUmlegungsbeschluss – und die Förmlichkeiten des Anordnungsbeschlusses
Ein Umlegungsbeschluss ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben, wenn der Anordnungsbeschluss die wesentlichen förmlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (hier: Öffentlichkeit der Verhandlung des Gemeinderats). Der angegriffene Umlegungsbeschluss ist nur dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 46 BauGB für eine Umlegung vorliegen, denn er ist der erste Akt der Durchführung des Umlegungsverfahrens.
LesenAnfechtung eines Umlegungsbeschlusses – und die Öffentlichkeit der Ratssitzungen
Im Rahmen der Anfechtung des Umlegungsbeschlusses ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Umlegung zu überprüfen. Die gemäß § 38 Abs. 1 GemO BW zu fertigende Niederschrift über die Gemeinderatssitzung ist eine öffentliche Urkunde, bezüglich deren Inhalt der Beweis der Unrichtigkeit zulässig ist (§§ 415, 418 Abs. 1 und 2 ZPO;
LesenVorläufige Besitzeinweisung – und der Streitwert
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem Interesse an der vorläufigen Maßnahme der Besitzeinweisung. Auch in diesem Fall ist der Wert entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach § 3 ZPO mit 20 % des Werts der betroffenen Grundstücksfläche zu bemessen. Eine Berücksichtigung von wirtschaftlichen Interessen, die über den unmittelbar in
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