Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem Interesse an der vorläufigen Maßnahme der Besitzeinweisung. Auch in diesem Fall ist der Wert entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach § 3 ZPO mit 20 % des Werts der betroffenen Grundstücksfläche zu bemessen1.

Eine Berücksichtigung von wirtschaftlichen Interessen, die über den unmittelbar in den Blick zu nehmenden Streitgegenstand hinausgehen, kommt nicht in Betracht.
Im Falle der Enteignung der Teilfläche wäre der Wert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem vollen Grundstückswert, nicht aber danach zu bemessen, welcher wirtschaftliche Wert sich unter Berücksichtigung von Sonderinteressen eines Beteiligten (wie Arrondierung eines größeren Grundstückskomplexes, verbesserte Straßenführung etc.) ergibt2.
Da es sich bei der einstweiligen vorläufigen Besitzeinweisung um ein geringer zu bewertendes Interesse als bei der Enteignung der Fläche handelt, ist insoweit die Streitwertfestsetzung mit höchstens 20 % des Grundstückswertes angemessen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2014 – III ZR 93/14