Eine Überbrückungshilfe wird nur solchen durch außergewöhnliche Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigten Gewerbetreibenden gewährt, die hierdurch existenzgefährdende Umsatzrückgänge erlitten haben. So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall einer Apothekerin, die wegen erheblicher Umsatzeinbußen, die sie auf Baumaßnahmen der Berliner Verkehrsbetriebe am Standort der Apotheke zurückführte, Überbrückungshilfe von der Senatsverwaltung begehrte. Die Klägerin
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