Bayern

Bayerisches Landesrecht – und der Bundesgerichtshof

Kommen im Wesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung, die im Landesrecht Bayerns enthalten sind, und wird gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde für unzuständig und übersendet dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Prozessakten (§ 7

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Oberlandesgericht München

Revisionen in bayerischen Zivilprozessen

In Verfahren, in denen ein bayerisches Berufungsgericht die Revision zulässt, hat dieses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO gleichzeitig über die Zuständigkeit entweder des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder des Bundesgerichtshofs für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zu befinden. Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht

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Oberlandesgericht München

Der Streit um einen Dienstvertrag – und die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts

In einem das Dienstvertragsrecht – und damit ausschließlich Bundesrecht – betreffenden Zivilrprozess besteht keine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts gemäß § 8 Abs. 1 EGGVG, Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG. Gemäß § 133 GVG ist in derartigen Zivilsachen der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsbeschwerden und Revisionen zuständig.

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