Der mit einer – nachträgliche Änderungen nicht erkennbar machenden – Software erstellten Dokumentation der behandelnden Arztes kommt im Rahmen der Beweiswürdigung, ob eine ordnungsgemäße Befunderhebung erfolgt ist, keine positive Indizwirkung bei. Grundsätzlich ist die Würdigung der Beweise allerdings dem Tatrichter vorbehalten. Dieser ist insbesondere grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er
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