Das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme begründet die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist1 (vgl. jetzt auch § 630h Abs. 3 BGB).
Diese Vermutung entfällt weder deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird2, noch deshalb, weil die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2014 – VI ZR 76/13











