Werden in einem Besteuerungsverfahren von vorneherein unterschiedliche Behörden im Ausgangs- und im Rechtsbehelfsverfahren tätig, ist die dagegen gerichtete Klage nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO gegen die Ausgangsbehörde zu richten. Nach § 63 Abs. 1 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die
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