Die Vollstreckung aus einem Urteil, welches zur Änderung eines Luftreinhalteplans verpflichtet, erfolgt in analoger Anwendung des § 172 VwGO. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht; § 171 VwGO ist entsprechend auf die Vollstreckung nach § 172 VwGO anzuwenden. Wenn das zu vollstreckende Urteil keine bestimmte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung enthält,
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