Die richtige Finanzbehörde für die Klage

Werden in einem Besteuerungsverfahren von vorneherein unterschiedliche Behörden im Ausgangs- und im Rechtsbehelfsverfahren tätig, ist die dagegen gerichtete Klage nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO gegen die Ausgangsbehörde zu richten.

Die richtige Finanzbehörde für die Klage

Nach § 63 Abs. 1 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO) oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Dabei bedeutet die Bezugnahme auf den „ursprünglichen“ Verwaltungsakt, dass nur die Ausgangsbehörde und nicht etwa die Rechtsmittelbehörde beteiligt sein soll1. Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klageschrift u.a. den Beklagten bezeichnen. Bestehen Zweifel, wer Beklagter sein soll, ist die Klageschrift auszulegen. Die Klageschrift ist eine Prozesshandlung, für die die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten2. Dabei verpflichtet der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art.19 Abs. 4 GG) das Finanzgericht, den wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften3. Maßgebend ist nicht nur die Wortwahl des Klägers, sondern der gesamte Inhalt seiner Willenserklärung4; auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände können berücksichtigt werden5. Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll6. Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Insoweit ist das Finanzgericht im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger eine zulässige Klage erheben und die Klage gegen die richtige, passiv prozessführungsbefugte Behörde, die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse, richten wollte7. Zwar bezeichnete der Kläger in der Klageschrift als Beklagte die Familienkasse NRW A. Dies beruhte jedoch mutmaßlich darauf, dass er in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung fehlerhaft dahingehend belehrt wurde, dass die Klage „gegen die oben bezeichnete Familienkasse“ zu richten sei, womit offenbar die aus Seite 1 der Einspruchsentscheidung angegebene Familienkasse NRW A gemeint ist. Tatsächlich wurde die Stundung aber durch Bescheid vom 14.08.2018 von der Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse abgelehnt. Diese ist als eigenständige Behörde und nicht als Teil oder Außenstelle der Familienkasse NRW A tätig geworden. Denn die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse ist sowohl im Kopf des Bescheides als auch in der Postanschrift als die den Verwaltungsakt erlassende Behörde genannt und in der Rechtsbehelfsbelehrung wird als für das Einspruchsverfahren zuständige Behörde nicht -wie sonst üblich- diese („die oben genannte“) Behörde, sondern die Familienkasse NRW A genannt. Ausgangsbehörde war daher die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse, da dies die nach außen in Erscheinung getretene Behörde war8.

Es liegt auch kein Fall des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO vor. Die Vorschrift erfordert einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (z.B. durch Wohnsitzwechsel) vor Erlass der Einspruchsentscheidung9. Hier trat jedoch weder ein Wechsel in der örtlichen noch in der sachlichen Zuständigkeit bei der Ausgangsbehörde ein. Vielmehr haben die Ausgangsentscheidung und die Rechtsbehelfsentscheidung von vorneherein verschiedene Behörden getroffen. In Fällen, in denen -ohne dass ein Zuständigkeitswechsel i.S. des § 63 Abs. 2 FGO stattgefunden hat- die Einspruchsentscheidung von einer anderen Behörde erlassen wird, ist die Ausgangsbehörde -d.h. die Behörde, die den Rechtsbehelf „veranlasst“ hat- passiv prozessführungsbefugt10. Nichts anderes ergibt sich auch aus der BFH-Entscheidung vom 19.01.2017 – III R 31/1511. Denn in diesem Fall richtete sich die Klage nur deshalb gegen die Einspruchsbehörde, weil die Einspruchsentscheidung isoliert angefochten wurde.

Dementsprechend ging das Finanzgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid zu Recht davon aus, dass die Klage gegen die Ausgangsbehörde zu richten und daher die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse als richtige Beklagte zu erfassen sei.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Februar 2021 – III R 36/19

  1. BFH, Beschluss vom 17.08.2007 – XI S 15/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2142; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 63 FGO Rz 20[]
  2. BFH, Beschluss vom 16.08.2001 – V B 51/01, BFHE 196, 16, BStBl II 2001, 767[]
  3. BFH, Urteil vom 18.09.2014 – VI R 80/13, BStBl II 2015, 115, Rz 19; BFH, Urteil vom 22.01.2004 – III R 26/02, BFH/NV 2004, 792, Rz 9, m.w.N.[]
  4. z.B. BFH, Beschluss vom 07.11.2007 – I B 104/07, BFH/NV 2008, 799[]
  5. vgl. BFH, Beschluss vom 16.04.2007 – VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345[]
  6. BFH, Urteil in BFH/NV 2004, 792, Rz 12, m.w.N.[]
  7. FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 – 10 K 3317/18 AO[]
  8. Paetsch in Gosch, FGO § 63 Rz 16[]
  9. Schallmoser in HHSp, § 63 FGO Rz 36[]
  10. Schallmoser in HHSp, § 63 FGO Rz 20, m.w.N.; Paetsch in Gosch, FGO § 63 Rz 16[]
  11. BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642[]