Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung stellt bei der Beitragsmessung auf alle Einkünfte aus betrieblicher Alterversorgung ab. Daher ist auch die auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung und der Übernahme der Versicherung durch den Versicherten beruhenden Auszahlung einer
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