Die Verwahrung, Verwertung und Vernichtung der beweglichen Gegenstände des Mieters, die im Falle der vereinfachten Herausgabevollstreckung (§ 885a ZPO) dem Vermieter als Gläubiger obliegt, ist nicht Teil, sondern Folge der Räumungsvollstreckung. Der Räumungstitel ist daher mit der Inbesitzsetzung des Vermieters
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