Rein redaktionelle Änderungen eines Gesetzes, die den materiellen Gehalt und den Anwendungsbereich einer Norm nicht berühren, setzen die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf.
Diesen Grundsatz hat nun das Bundesverfassungsgericht nochmals bestätigt und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur
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