Hat ein Bestattungsunternehmer sich zu Lebzeiten eines Verstorbenen privatrechtlich zur Bestattung verpflichtet, aber dabei nicht ausreichend sichergestellt, für seine Vertragspflicht auch eine Gegenleistung zu erhalten, ist das sein unternehmerisches Risiko, das er nicht auf den Sozialhilfeträger abwälzen kann.
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