Auslieferung nach Russland

Zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung zählt wegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf.

Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind

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