Es bedarf einer isolierten gerichtlichen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten, wenn diese über die Zulässigkeitsentscheidung hinausgeht.
Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt1. Dies umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung2. Der Bürger hat insoweit einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle3.
Zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes gehört vor allem, dass dem Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Seite eines Streitfalls zukommt, damit er einer Rechtsverletzung abhelfen kann. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt allerdings nicht aus, dass je nach Art der zu prüfenden Maßnahme wegen der Einräumung von Gestal-tungs, Ermessens- und Beurteilungsspielräumen eine unterschiedliche Kontrolldichte zugrunde gelegt werden muss4.
Die Bewilligung nach § 12 IRG stellt die Entscheidung einer Behörde dar, dem Ersuchen eines ausländischen Staates auf Auslieferung einer gesuchten Person stattzugeben. In der Bundesrepublik Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Bewilligung bei der Bundesregierung und wird durch das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ausgeübt. Auslieferungen sind als Teil der auswärtigen Beziehungen einzuordnen, für die der Bund gemäß Art. 32 Abs. 1 GG die ausschließliche Zuständigkeit hat5.
Die historisch begründete Zweiteilung des deutschen Auslieferungsverfahrens in das Zulässigkeits- und das Bewilligungsverfahren erfordert im klassischen Auslieferungsverfahren eine Unterscheidung im Hinblick auf die Funktion der beiden Verfahrensstadien und die damit einhergehenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Das Zulässigkeitsverfahren dient insoweit dem präventiven Rechtsschutz des Verfolgten, während das Bewilligungsverfahren die Berücksichtigung außen- und allgemeinpolitischer Aspekte des jeweiligen Falles ermöglichen soll6.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die (verfassungs-)gerichtliche Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen nicht oder allenfalls nur für eingeschränkt möglich gehalten7. Nach dem herkömmlichen Auslieferungsrecht werden nämlich die rechtlichen Voraussetzungen der Auslieferung im gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren geklärt. Die nachfolgende (§ 12 IRG) Bewilligungsentscheidung stellt sich demgegenüber als Entscheidung gegenüber dem ersuchenden Staat dar, die gerichtlich nicht überprüfbar ist.
Dies ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG solange unschädlich, als die Oberlandesgerichte im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung alle subjektiven öffentlichen Rechtspositionen des Verfolgten umfassend berücksichtigen und die Entscheidung insoweit nicht (allein) der Bewilligungsbehörde überlassen8. Im Falle einer positiven Zulässigkeitsentscheidung verbleibt dann der Bewilligungsbehörde – ungeachtet ihrer aus Art. 1 Abs. 3 und Art.20 Abs. 3 GG folgenden Pflicht zur eigenen Rechtmäßigkeitskontrolle einerseits und etwaiger völkerrechtlicher Bindungen andererseits – ein weiter, gerichtlich allenfalls eingeschränkt überprüfbarer, außenpolitischer Entscheidungsspielraum9.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den Regelungen über den Auslieferungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In diesem Zusammenhang stellt sich die Bewilligung nach den §§ 78 ff. IRG als rechtlich eingebettete Entscheidung der Bewilligungsbehörde dar. § 79 Abs. 1 IRG statuiert insoweit eine grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung, welche nur unter den in den folgenden Normen explizit genannten Gründen, namentlich unter den Voraussetzungen des § 83b IRG abgelehnt werden kann. Bei Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlangt die Bewilligung damit den Charakter einer gegenüber dem Verfolgten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff konkretisierenden Maßnahme. Diese muss wegen Art.19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Kontrolle unterliegen10, wie sie in § 79 Abs. 2 und Abs. 3 IRG heute auch vorgesehen ist. Zugleich folgt aus dem gewandelten Charakter der Bewilligung im Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, dass sie, wie auch sonstige belastende Hoheitsakte der Verwaltung, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann11.
Einer isolierten gerichtlichen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung auch im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten bedarf es allerdings, wenn diese über die Zulässigkeitsentscheidung hinausgeht. In diesem Fall kann das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Entscheidung nicht alle subjektiven öffentlichen Rechte des Verfolgten berücksichtigen und den von Art.19 Abs. 4 GG gebotenen Rechtsschutz gewähren, so dass es grundsätzlich einer eigenständigen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung bedarf.
So liegen die Dinge auch in dem hier vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Fall: Die Zulässigkeitsentscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main betrafen lediglich die Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika. Demgegenüber hat das Auswärtige Amt der Botschaft der Vereinigten Staaten durch Verbalnote nicht nur mitgeteilt, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Auslieferung in die Vereinigten Staaten bewilligt habe, sondern auch, dass seiner eventuellen Weiterlieferung zur Strafvollstreckung in die Republik Türkei bereits jetzt zugestimmt werde. Diese Weiterlieferung in die Republik Türkei war aber bislang nicht Gegenstand des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 2 BvR 965/15
- vgl. BVerfGE 8, 274, 326; 113, 273, 310; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 395, 401; 113, 273, 310; 117, 71, 122[↩]
- vgl. BVerfGE 40, 272, 275; 113, 273, 310; 129, 1, 20; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 15, 275, 282; 113, 273, 310; 129, 1, 21 f.; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 100, 117; 113, 273, 311 f.[↩]
- BVerfGE 113, 273, 312[↩]
- vgl. BVerfGE 63, 215, 226 f.; 113, 273, 311; BVerfGK 3, 159, 164 f.; 13, 128, 135 f.; 13, 557, 560 f.; BVerfG, Beschluss vom 19.10.1966 – 1 BvR 607/66, GA 1967, S. 111; Beschluss vom 16.03.1983 – 2 BvR 429/83, EuGRZ 1983, S. 262, 263; Beschluss vom 09.11.2000 – 2 BvR 1560/00, NJW 2001, S. 3111, 3112; Beschluss vom 20.12 2007 – 2 BvQ 51/07 29; Beschluss vom 25.11.2008 – 2 BvR 2196/08 9; vgl. im Hinblick auf die parallele Problematik der Überstellung von Strafgefangenen BVerfGE 96, 100, 118[↩]
- vgl. BVerfGE 63, 215, 227 f.; BVerfGK 3, 159, 164 f.; 13, 128, 135 f.; 13, 557, 560 f.; BVerfG, Beschluss vom 20.12 2007 – 2 BvQ 51/07 29; Beschluss vom 25.11.2008 – 2 BvR 2196/08 9; Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl.2012, § 12 IRG Rn. 5; Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. 1, 3. Aufl., § 13 IRG Rn. 9, April 2012[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 – 2 BvR 2196/08 9[↩]
- vgl. BVerfGE 113, 273, 309 ff.[↩]
- vgl. BVerfGK 16, 131, 134 f.; 16, 177, 190; 16, 283, 292 f.; BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 – 2 BvR 2196/08 10[↩]










