Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Blick auf den Justizgewahrsam

Europäischer Haftbefehl – und die örtliche Zuständigkeit im Auslieferungsverfahren

Die örtliche Zuständigkeit des zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung berufenen Oberlandesgerichts besteht auch dann fort, wenn dieses wegen unzureichender Haftbedingungen die Auslieferung für unzulässig erklärt und der ersuchende Staat nachfolgend – bei Fortbestehen des dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Europäischen Haftbefehls – neue Zusicherungen in Bezug auf die

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Oberlandesgericht München

Ne bis in idem – und das Urteil eines anderen EU-Staats

Die Behörden eines EU-Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an einen anderen Drittstaat ausliefern, wenn dieser Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Taten wie denen, auf die sich das Auslieferungsersuchen bezieht, rechtskräftig verurteilt worden ist und die dort verhängte Strafe verbüßt hat. Das ergibt sich für den Gerichtshof der Europäischen

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Auslieferungen eines in Italien anerkannten Flüchtlings in die Türkei

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel in die Türkei für zulässig erklärt wurden.2 Dere angegriffene Beschluss der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Auslieferungen nach Schweden zur rechtspsychiatrischen Fürsorge

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel nach Schweden für zulässig erklärt wurden. Dere angegriffene Beschluss der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art.

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Gefängnis

Überstellung zur Strafvollstreckung nach Rumänien

Aus dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung in Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach der Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.

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Russland

Auslieferung nach Russland

 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art.20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt.

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Gefängnis

Auslieferung – und die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft

Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 GG) gebietet eine Überprüfbarkeit der Bewilligungsentscheidung der Generalsstaatsanwaltschaft nur insoweit, als bestimmte Einwendungen des Verfolgten der gerichtlichen Überprüfung noch nicht unterlegen haben. Macht der Verfolgte keine Einwendungen gegen die Bewilligung der Auslieferung geltend, ist eine gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung nicht möglich. Die

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Gefängnis

Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls – und die Haftbedingungen in Ungarn

Das in der Vergangenheit durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das CPT festgestellte erhebliche Überbelegungsproblem in ungarischen Haftanstalten wurde sowohl durch gesetzliche, als auch organisatorische und bauliche Maßnahmen beseitigt. Das Rechtshilfeverbot gem. § 73 IRG steht der Zulässigkeit der Auslieferung vor diesem Hintergrund derzeit nicht entgegen, wenn die ungarischen

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Gefängnis

Überstellung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls – und die Haftbedingungen in Rumänien

Aus Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach einer Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.  Hat das Gericht im ersten Prüfungsschritt systemische oder

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Auslieferung nach Lettland zur Strafverfolgung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung nach Lettland einstweilen untersagt. Das Auslieferungsverfahren Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine Auslieferung nach Lettland zur Strafverfolgung.  Gegen den lettischen Beschwerdeführer besteht ein Europäischer Haftbefehl vom 09.09.2019 zur Strafverfolgung. Danach führen die lettischen Justizbehörden gegen ihn ein

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Gefängnis

Überstellung aufgrund eines Europäischen Haftbefehl – und die Grundrechte

Bei der Entscheidung unionsrechtlich vollständig determinierter Rechtsfragen kommen die Grundrechte des Grundgesetzes nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Maßgeblich sind grundsätzlich die Unionsgrundrechte. Bei der Auslegung der Grundrechte der Charta der Europäischen Union sind sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten Konventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und

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Gefängnis

Auslieferungshaft – und die nur summarische Prüfung

Der Zweck der Auslieferungshaft, das Auslieferungsverfahren zu sichern und die Durchführung der Auslieferung zu ermöglichen, kann es zulassen, die Auslieferungshaft bereits dann anzuordnen und fortdauern zu lassen, wenn festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung gegeben sein können, auch wenn dies noch nicht abschließend geklärt ist und die

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Justizvollzugsanstalt

Auslieferungshaftbefehl – und keine einstweilige Anordnung des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zur Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls (hier: zur Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika) zu erlassen. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt

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Auslieferung nach Polen – und die polnische Justizreform

Bestehen Zweifel, ob aufgrund der Justizreformen in Polen die Unabhängigkeit der polnischen Justiz und der Anspruch des Auszuliefernden auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) gewährleistet ist, kann ein Haftbefehl aufgehoben werden. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier

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Auslieferung – und die Gefahr menschenunwürdiger Haftbedingungen

Eine im Auslieferungsverfahren ergangene Zulässigkeitsentscheidung verstößt gegen Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn das Oberlandesgericht die Gefahr für den Auszuliefernden, im Zielstaat menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, nicht hinreichend aufgeklärt hat. Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der

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Oberlandesgericht München

Die Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverfahren – und der eingeschränkte Rechtsschutz

Die dem auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nachfolgende Bewilligungsentscheidung ist der (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Dies wird der Rechtsschutzgarantie aus Art.19 Abs. 4 GG grundsätzlich gerecht, weil der Rechtsschutz der betroffenen Person präventiv im der Bewilligungsentscheidung vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren gewährleistet wird. Das Ergebnis des Zulässigkeitsverfahrens determiniert gemäß § 12 IRG die Bewilligungsentscheidung dahingehend,

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Auslieferung zur Strafverfolgung in die Türkei

Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte aktuell die Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens gegen seine Auslieferung zur Strafverfolgung in die Türkei Erfolg: Das Auslieferungsverfahren Der Beschwerdeführer wurde von den türkischen Behörden am 4.04.2018 über Interpol im Wege einer sogenannten Red Notice zur Festnahme wegen eines Tötungsdelikts ausgeschrieben. Als

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Tschetschenen – und die Auslieferung nach Russland

Vor dem Bundesverfassungsgericht hatten jetzt zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Auslieferung russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft Erfolg: Die Gefahr, dass von einem Auslieferungsverfahren betroffene Personen in Tschetschenien politischer Verfolgung oder den Mindeststandards nicht genügenden Strafverfahren ausgesetzt sein werden, kann im Falle der örtlichen Zuständigkeit von Gerichten in Tschetschenien nicht dadurch beseitigt werden,

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Auslieferung eines Tschetschenen nach Russland

Vor dem Bundesverfassungsgericht war aktuell eine Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Russland erfolgreich. Die angegriffene Entscheidung verstieß gegen Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Gefahr des Beschwerdeführers, im Zielstaat politisch verfolgt zu werden, nicht genügend aufgeklärt und nicht eigenständig geprüft

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Europäischer Haftbefehl – und der Grundsatz der Spezialität

Der Bundesgerichtshof hat, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.12 2008 – C388/08 PPU – folgend, für Fallkonstellationen nachträglicher Einbeziehung einer nicht von der Auslieferungsbewilligung umfassten Vorverurteilung entschieden, dass der Grundsatz der Spezialität allein der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, nicht bereits der Verfolgung der Tat entgegensteht (§ 83h Abs. 1

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Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde gegen eine auslieferungsrechtliche Bewilligungsentscheidung

Die Verfassungsbeschwerde stellt, soweit sie sich gegen die Bewilligung der Auslieferung richtet, im Ergebnis keinen statthaften Rechtsbehelf gegen eine mit Verbalnote des Auswärtigen Amts mitgeteilte Bewilligungsentscheidung dar. Die dem auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nachfolgende Bewilligungsentscheidung ist der (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Dies wird der Rechtsschutzgarantie aus Art.19 Abs. 4 GG grundsätzlich

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Auslieferung – und die Gesamtstrafenbildung

Auch bei der Gesamtstrafenbildung ist der Spezialitätsgrundsatz nach § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG zu beachten. Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis und steht hier der Einbeziehung eines früheren Urteils, das zu Straftaten ergangen ist, die nicht vom Europäischen Haftbefehl umfasst sind, in eine nachträgliche Gesamtstrafe entgegen.

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Auslieferung – und die zu erwartenden Haftbedingungen

Gerichtiche Auslieferungsentscheidungen verstoßen gegen Art.19 Abs. 4 GG, wenn das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer (hier: in Ungarn) menschenunwürdige Haftbedingungen erleidet, nicht hinreichend aufgeklärt hat. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht dem nicht entgegen. Der Auslieferungsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist durch den Rahmenbeschluss 2002/584/JI

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Europäischer Haftbefehl – und die Gefahren einer nicht mehr unabhängigen polnischen Justiz

Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufgerufen ist, muss von dieser absehen, wenn ihrer Ansicht nach für die betroffene Person wegen Mängeln, die die Unabhängigkeit der Justiz in dem Mitgliedstaat, der den Haftbefehl ausgestellt hat, beeinträchtigen können, die Gefahr bestünde, dass das Grundrecht dieser Person auf ein unabhängiges

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Europäischer Haftbefehl – und die Haftbedingungen im Ausstellungsstaat

Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss sich auf die Haftanstalten beschränken, in denen die betroffene Person konkret inhaftiert werden soll. Andererseits genügt die Möglichkeit der betroffenen Person, im Ausstellungsmitgliedstaat die Haftbedingungen in Frage zu stellen, nicht, um das Vorliegen einer echten Gefahr

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Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls – und die Aufklärungspflicht des Gerichts

Ein Oberlandesgericht, das zur Begründung seiner Auslieferungsentscheidung (hier: nach Ungarn) nur auf Entscheidungen anderer Gerichte verweist, ist möglicherweise in einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Art und Weise seiner Aufklärungspflicht im auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nicht nachgekommen. Der bloße Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ersetzt ersichtlich nicht die Aufklärung der konkreten Umstände

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Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Schweiz

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art.20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an

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Auslieferung an einen anderen EU-Mitgliedsstaat – und die dortigen Haftbedingungen

Gemäß Art. 51 GRCh sind die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts an die in der Charta niedergelegten Grundrechte gebunden. Fragen zu deren Inhalt und Reichweite können beziehungsweise müssen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden. Dies ist in dem unionsrechtlich determinierten Verfahren der Auslieferung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über

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Die unterlassene Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

Wenn Gerichte über die Zulässigkeit eines im unionsrechtlich determinierten Rechtshilfeverkehr gestellten Auslieferungsersuchens befinden, haben sie Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union als gesetzlichem Richter vorzulegen. Zwar ist nicht jeder Verstoß gegen die unionsrechtliche Vorlagepflicht ein Verstoß gegen die Gewährleistung des Art. 101 Abs.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Auslieferung – und die Gefahr politischer Verfolgung

Gerichte verletzen in Auslieferungssachen das in Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG enthaltene Grundrecht auf effektiven richterlichen Rechtsschutz, wenn sie bei entsprechenden Anhaltspunkten nicht hinreichend aufklären und eigenständig prüfen, ob im Falle der Auslieferung politische Verfolgung droht. Wenn ein Asylantrag des Betroffenen eines Auslieferungsverfahrens zuvor in einem vorrangig zuständigen Staat

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Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls – und die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat

Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist nach § 73 IRG unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die dortigen Haftbedingungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen. Die Prüfung, ob die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat Art. 3 EMRK genügen, hat anhand der vom

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Auslieferung zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung an die Türkei

Eine Auslieferung an die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts derzeit ausgeschlossen. In dem hier entschiedenen Fall hatten die Behörden der Republik Türkei im Sommer 2015 mit einem internationalen Fahndungsersuchen um die vorläufige Festnahme des in Deutschland lebenden Verfolgten ersucht. Sie hatten angekündigt, ein förmliches

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Europäischer Haftbefehl wegen Insolvenzverschleppung – und Geschäftsführung aus Deutschland

Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG schützt deutsche Staatsangehörige grundsätzlich vor Auslieferung. Ausnahmsweise ist eine Auslieferung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof zulässig, „soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind“. Die damit verbundenen Anforderungen werden durch § 80

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Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Frankreich – und die Frage des Tatorts

Zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört, dass die Auslieferungsunterlagen oder ein ihnen gleichstehender Europäischer Haftbefehl eine den betroffenen Grundrechten angemessene gerichtliche Überprüfung erlauben. Dementsprechend sehen § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG und Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e RbEuHb vor, dass die Auslieferung nur zulässig ist, wenn der übermittelte Europäische

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Nemo tenetur – und die Auslieferung des schweigenden Angeklagten

Eine Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist nicht schon dann unzulässig, wenn die Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates nicht in demselben Umfang gewährleistet ist, wie dies von Verfassungs wegen im deutschen Strafverfahren der Fall ist. Die im britischen Strafprozess bestehende Möglichkeit, unter bestimmten Umständen das Schweigen eines

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Auslieferung nach Russland

Im Auslieferungsverfahren gilt der Grundsatz der Amtsaufklärung. Behörden und Gerichte müssen sich vergewissern, dass die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind. Einfachrechtlich erklärt § 73 Satz 1 IRG die Auslieferung für unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspräche. Die Gestaltung

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Auslieferung nach Großbritannien – und das Recht zu schweigen

Der Auslieferungsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist durch den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zumindest teilweise unionsrechtlich determiniert. So zählt der Rahmenbeschluss – grundsätzlich abschließend – bestimmte Gründe auf, aus denen die Vollstreckung eines

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Auslieferung, Gesamtsstrafenbildung – und der Spezialitätsgrundsatz

Erfasst ein Europäische Haftbefehl lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat und ist der Angeklagte nur zur Verfolgung dieser Straftat ausgeliefert worden, so wird hiervon die Vollstreckung einer früher verhängten Geldstrafe nicht umfasst. Solange der Angeklagte daher nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsat- verzichtet, verstößt bei dieser Verfahrenslage die Einbeziehung

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Auslieferung – und die Frage menschenwürdiger Haftbedingungen

Die Zulässigkeit von Auslieferungshaft nach Eingang eines Auslieferungsersuchens der Griechischen Republik setzt voraus, dass binnen angemessener Frist eine individuelle Zusicherung des ersuchenden Staates dahingehend vorliegt, dass die verfolgte Person für den Fall ihrer Inhaftierung in Griechenland durchgängig in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird, deren Standards den Anforderungen der Europäischen Konvention zum

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Auslieferung in die USA – und der Spezialitätsgrundsatz

Eine Auslieferung darf nicht für zulässig erklärt werden, wenn nicht gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat den Grundsatz der Spezialität beachten wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die unabdingbaren

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