Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten1.
Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet2. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre3.
Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Die Verfassungsbeschwerde ist weder in Gänze von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Soweit sie sich gegen die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts München vom 05.06.2019 wendet, ist sie nach derzeitigem Stand zulässig. Insoweit ist sie auch nicht offensichtlich unbegründet. Es erscheint auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers vielmehr möglich, dass die angegriffene Entscheidung, mit der seine Auslieferung für zulässig erklärt wurde, ihn in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG und Art. 3 EMRK verletzt. Dabei ist nach derzeitigem Stand nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht nicht hinreichend aufgeklärt hat, ob dem Beschwerdeführer die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit droht und, wenn ja, unter welchen Umständen eine Aussetzung dieser Strafe im Zielstaat möglich ist, und ob ein etwaiges Verfahren zur Strafaussetzung den Anforderungen genügt, die Art. 1 Abs. 1 GG4 und Art. 3 EMRK5 in Auslieferungsfällen an ein solches stellen. Zudem hat sich das Oberlandesgericht hinsichtlich der Rüge defizitärer Haftbedingungen ohne eigene Gefahrenprognose auf eine von den U.S.-amerikanischen Behörden abgegebene Erklärung gestützt, von der derzeit nicht ersichtlich ist, dass sie die Anforderungen erfüllt, die die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention an eine auf den Einzelfall bezogene Zusicherung stellen6.
Die gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert werden würde, sich später aber herausstellte, dass seine Auslieferung rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Auslieferung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt an die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
Fragen der Auslieferungshaft bleiben von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 2 BvR 1258/19
- vgl. BVerfGE 42, 103, 119[↩]
- vgl. BVerfGE 89, 38, 44; 103, 41, 42; 118, 111, 122; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 105, 365, 371; 106, 351, 355; 108, 238, 246; 125, 385, 393; 132, 195, 232 f. Rn. 87; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 113, 154, 164 ff.[↩]
- stellvertretend EGMR, Trabelsi v. Belgien, Urteil vom 04.09.2014, Nr. 140/10[↩]
- vgl. etwa EGMR, Othman (Abu Qatada) v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17.01.2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.[↩]
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