Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte die Verfassungsbeschwerde eines Türken überwiegend Erfolg, der sich gegen seine Auslieferung in die Türkei wehrte:
Dieser wurde in der Türkei wegen Diebstahls und „Qualifizierten Diebstahls“ in mehreren Fällen zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im August 2022 ordnete das Oberlandesgericht Braunschweig gegen ihn die Auslieferungshaft an. Ende Januar 2023 versuchte der Beschwerdeführer, sich das Leben zu nehmen, und fügte sich dabei schwere Verletzungen zu, die ständiger ärztlicher Behandlung bedürfen. Im Februar 2023 wurde der Auslieferungshaftbefehl in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer inhaftiert. Mit Beschlüssen vom 13.03.2023 und 1.11.2023 erklärte das Oberlandesgericht Braunschweig die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung an die Republik Türkei für zulässig1. Insbesondere seine Suizidalität stehe dem nicht entgegen.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde, auf die das Bundesverfassungsgericht nun feststellte, dass, soweit das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt hat, es diesen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 GG verletze. Das Oberlandesgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Suizidversuchs gebieten könnte. Soweit sie die Zulässigkeit der Auslieferung betreffen, wurden die angegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Ausgangssachverhalt
Dem Auslieferungsverfahren liegen insgesamt vier Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Türkei zugrunde. Gegen ihn wurde eine mehrjährige Gesamtfreiheitsstrafe festgelegt. Im Juli 2022 ersuchte die Republik Türkei die deutschen Behörden um Auslieferung des Beschwerdeführers. Im August 2022 ordnete das Oberlandesgericht gegen den Beschwerdeführer die Auslieferungshaft an. Am 28.01.2023 unternahm der Beschwerdeführer, der sich zu dieser Zeit wegen einer Verurteilung in anderer Sache im Maßregelungsvollzug befand, einen Suizidversuch. In einem Schreiben vom 08.02.2023 führten der Ärztliche Direktor und die stellvertretende Ärztliche Direktorin des Maßregelvollzugszentrums aus, der Beschwerdeführer sei nicht ausreichend von seiner Suizidalität distanziert, was an den äußeren Umständen der drohenden „Abschiebung“ und Haft in der Türkei liege. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelungsvollzug am 23.02.2023 wurde der Auslieferungshaftbefehl in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer inhaftiert.
Mit Beschluss vom 13.03.2023 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung von zwei der vier Strafurteile für zulässig. Insbesondere stehe seine Suizidalität der Auslieferung nicht entgegen. Die Haftanstalt Yalvaç verfüge über einen festangestellten Psychologen. Damit könne suizidalen Tendenzen ausreichend belastbar entgegengewirkt werden.
In der Folgezeit übersandte der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht zwei weitere ärztliche Stellungnahmen. In der Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt vom 21.03.2023 wird dringend von einer „Abschiebung“ in die Türkei abgeraten. Der Beschwerdeführer bedürfe im Nachgang zu seinem Suizidversuch der täglichen medizinischen Behandlung. Diese spezifische Behandlung sei in der Türkei nicht durchführbar. Die Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtmedizin vom 13.04.2023 kommt zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer sei nicht reise- beziehungsweise transporttauglich.
Mit angegriffenem Beschluss vom 01.11.2023 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung auch wegen der Strafen aus den zwei übrigen Urteilen für zulässig. Was die fortbestehende Suizidalität des Beschwerdeführers angehe, hätten die türkischen Behörden den Umfang einer psychologischen Betreuung Inhaftierter in der Türkei dargelegt. Daraus folgten insbesondere ein Programm zur Suizid- und Selbstverletzungsprävention und die Möglichkeit des Gesprächs mit einem festangestellten Psychologen in der Haftanstalt Yalvaç.
Die Verfassungsbeschwerde
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unter anderem gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 13.03.2023 und 1.11.2023. Er sieht sich insbesondere in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
Zur Verfahrenssicherung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.12.2023 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Türkei bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt. Daraufhin hat das Oberlandesgericht den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Auslieferungshaftbefehl aufgehoben. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts stehe die Auslieferung nicht mehr unmittelbar bevor, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft zur Durchführung der Auslieferung nicht mehr vorlägen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in dem beschriebenen Umfang zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Zulässigkeitserklärung der Auslieferung in den Beschlüssen vom 13.03.2023 und 1.11.2023 richtet, zulässig und in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich begründet.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung vom 09.11.2023 angreift, stellt sie schon keinen statthaften Rechtsbehelf dar.
Die dem auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nachfolgende Bewilligungsentscheidung ist der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich2. Dies wird der Rechtsschutzgarantie aus Art.19 Abs. 4 GG grundsätzlich gerecht, weil der Rechtsschutz der betroffenen Person präventiv in dem der Bewilligungsentscheidung vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren gewährleistet wird. Das Ergebnis des Zulässigkeitsverfahrens determiniert gemäß § 12 IRG die Bewilligungsentscheidung dahingehend, dass eine Bewilligung, mit Ausnahme des Falls des vereinfachten Verfahrens nach § 41 IRG, nicht erfolgen darf, soweit die Auslieferung nicht zuvor für zulässig erklärt wurde3.
Einer isolierten verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung bedarf es nur, wenn diese zulasten der Rechtsposition der betroffenen Person von der Zulässigkeitsentscheidung abweicht, weil in einem solchen Fall im Rahmen des präventiven Rechtsschutzes nicht alle ihre subjektiven öffentlichen Rechtspositionen berücksichtigt werden konnten und der von Art.19 Abs. 4 GG gebotene Rechtsschutz nicht in hinreichendem Maße gewährt werden konnte4. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Bewilligungsentscheidung nicht zulasten des Beschwerdeführers von der Zulässigkeitsentscheidung abweicht.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Zulässigkeit der Auslieferung
Hinsichtlich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig in den Beschlüssen vom 13.03.2023 und 1.11.2023 über die Zulässigkeit der Auslieferung ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG.
19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt5. Dabei gewährleistet Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle6. Im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen7. Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person8.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art.20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt9. Sie sind zudem ? insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind ? verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren10.
Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbehörden und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken11.
Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist12. Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen13.
Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird14. Das ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grund- sätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden15.
Die vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherungen nicht eingehalten werden16. Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können17.
Nach diesen Maßstäben hält die Zulässigkeitsentscheidung einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat das Recht des Beschwerdeführers aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, indem es nicht ausreichend aufgeklärt hat, ob sein Gesundheitszustand Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Suizidversuchs gebieten könnte.
Zur Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (vgl. Art.20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einschlägig, so sind die von diesem in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung einzubeziehen und es muss eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattfinden18.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass in Abschiebungsfällen ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn gewichtige Gründe („substantial grounds“) dafür angeführt werden, dass für den Betroffenen bei der Durchführung einer Abschiebung eine reale Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung insofern unterworfen zu werden, als die Möglichkeit einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten und ein damit verbundenes intensives Leid beziehungsweise eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung besteht19. Dies gilt sowohl für physische als auch für psychische Erkrankungen20. Um eine solche Gefahr auszuschließen, hat der Gerichtshof dem mit einer Abschiebungsanordnung befassten Gericht eigene Aufklärungs- und Prüfungspflichten auferlegt. Diese Rechtsprechung lässt sich angesichts einer vergleichbaren Gefährdungslage auf Auslieferungen übertragen21. Demnach obliegt es dem Beschwerdeführer, den Nachweis zu erbringen, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, er laufe im Falle der Durchführung der Auslieferung tatsächlich Gefahr, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn der Beschwerdeführer die erforderlichen Nachweise beigebracht hat, obliegt es den Vertragsstaaten, das bestehende Risiko sorgfältig aufzuklären. Dabei sind sowohl die Bedingungen im Herkunftsland als auch individuelle Umstände zu berücksichtigen und allgemeine Quellen wie Berichte der Weltgesundheitsorganisation und namhafter Nichtregierungsorganisationen sowie vorliegende Atteste („medical certificates“) heranzuziehen22. Auch hinsichtlich der Frage der Reisefähigkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Durchführung einer Auslieferung ohne eine entsprechende angemessene Risikobeurteilung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn gewichtige Gründe für eine fehlende Reisefähigkeit aufgrund einer physischen oder psychischen Erkrankung vorliegen. Gewichtige Gründe können sich auch insoweit aus Attesten und medizinischen Stellungnahmen ergeben23. Die Prüfung der mit der Auslieferung verbundenen spezifischen Risiken muss dabei auf einer aktuellen fachkundigen Einzelfallbeurteilung des Gesundheitszustands der betroffenen Person beruhen, die auch die Bedingungen der geplanten Übergabe in der spezifischen Auslieferungssituation berücksichtigt24.
Die Gründe, aus denen das Oberlandesgericht nach Vorlage der Stellungnahmen der verschiedenen Ärzte vom 08.02.2023, 21.03.2023 und 13.04.2023 offenbar davon ausgegangen ist, dass es seinen Aufklärungs- und Prüfungspflichten aus Art.19 Abs. 4 GG genügt habe, werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Insbesondere wird in der Entscheidung des Oberlandesgerichts die soeben angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht berücksichtigt. Gerade vor dem Hintergrund des bereits durchgeführten Suizidversuchs des Beschwerdeführers bleibt offen, weshalb das Oberlandesgericht von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat, obwohl dies vom Beschwerdeführer mehrfach angeregt worden war. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen enthielten gewichtige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Annahme, dass im Falle der Durchführung der Auslieferung tatsächlich die Gefahr eines erneuten Suizidversuchs bestehe. Selbst wenn ? wie das Oberlandesgericht ausführt ? das fachärztliche Gutachten vom 13.04.2023 Tendenzen eines „Gefälligkeitsgutachtens“ aufweist, genügt die Zurückweisung der dortigen Erkenntnisse den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Denn auch der Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel sowie der Ärztliche Direktor des Maßregelvollzugszentrums und seine Stellvertreterin beurteilten das Risiko eines erneuten Suizidversuchs aus fachlicher Sicht als hoch und rieten von einer „Abschiebung“ des Beschwerdeführers in die Türkei dringend ab. Soweit das Oberlandesgericht wiederholt auf die Möglichkeit der psychologischen Betreuung in der Justizvollzugsanstalt Yalvaç verweist, bleibt schon ungeklärt, ob dies für eine adäquate Behandlung des suizidalen Beschwerdeführers genügt. Es erscheint zweifelhaft, ob ein einziger Psychologe, der für sämtliche Häftlinge in der Haftanstalt Yalvaç verantwortlich ist, allein die zeitlichen Kapazitäten hat, den Beschwerdeführer adäquat zu betreuen. Der pauschale Verweis hierauf ist jedenfalls aufgrund der Vorgeschichte im Fall des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Denn dieser hat einen Suizid für den Fall der Auslieferung nicht lediglich angekündigt, sondern bereits tatsächlich versucht, sich das Leben zu nehmen, und dabei verheerende Verletzungen davongetragen. Überdies übersieht das Gericht, dass die Suizidgefahr nicht nur nach einer erfolgten Auslieferung, sondern gerade auch während des Transports bestehen kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und angesichts der eindringlichen Warnung von insgesamt vier Ärzten hätte sich das Oberlandesgericht veranlasst sehen müssen, zumindest aufzuklären, ob und wie während des Transports die Verhinderung eines erneuten Suizidversuchs sichergestellt werden könne, oder ? bei fortbestehenden Zweifeln an der Tragfähigkeit der ärztlichen Stellungnahmen ? ein Sachverständigengutachten zur Transport- und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers einholen müssen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob die Haftbedingungen, die ihn in der Türkei erwarteten, im Übrigen den Anforderungen von Art. 3 EMRK gerecht werden, liegt demgegenüber kein Aufklärungsmangel vor.
Das Oberlandesgericht ist bei seiner Prüfung, ob aufgrund der Haftbedingungen insbesondere in der türkischen Haftanstalt Yalvaç die konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, ausgehend von der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2022 und den Zusicherungen der Republik Türkei vom 05.10.2022; vom 07.06.2023; und vom 12.06.2023 vertretbar zu dem Ergebnis gelangt, dass eine den Anforderungen von Art. 3 EMRK genügende Unterbringung sichergestellt ist.
Wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, stellt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme – anders als der Beschwerdeführer meint – fest, dass in türkischen Haftanstalten EMRK-Standards grundsätzlich eingehalten werden könnten und dahingehende Zusicherungen der Türkei belastbar seien. Allein der Verweis auf eine einzelne Erhebung, nach der die Überbelegung in den Haftanstalten in der Türkei im Durchschnitt 117, 8 % betrage, reicht nicht aus, um die Verlässlichkeit der Zusicherung, der Beschwerdeführer werde in Yalvaç und darüber hinaus nur in Haftanstalten untergebracht, die EMRK-konform seien, in Frage zu stellen und das Oberlandesgericht zu weiteren Ermittlungen zu verpflichten. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Gerichtsorte der neu gegen ihn zu führenden Strafverfahren seien so weit von der Haftanstalt Yalvaç entfernt, dass er zwingend auch in anderen Haftanstalten untergebracht werden müsse und die Haftbedingungen dort nicht EMRK-konform seien, gilt nichts anderes.
Da die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 13.03.2023 und 1.11.2023 im Hinblick auf die Zulässigkeitserklärung der Auslieferung schon wegen des Verstoßes gegen Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Bestand haben, kann offenbleiben, ob die Beschlüsse weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzen25.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 BvR 1694/23
- OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 13.03.2023 und 1.11.2023 – 1 AR (Ausl.) 19/22[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2015 – 2 BvR 965/15, Rn. 21 m.w.N.; Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, Rn. 3[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2015 – 2 BvR 965/15, Rn. 21 f.; Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, Rn. 3[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2015 – 2 BvR 965/15, Rn. 22, 24; Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, Rn. 4; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, Rn. 45[↩]
- vgl. BVerfGE 67, 43 <58> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 101, 106 <122 f.> 103, 142 <156> 113, 273 <310> 129, 1 <20>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2021 – 2 BvR 1282/21, Rn. 17[↩]
- vgl. BVerfGE 113, 273 <312>[↩]
- vgl. BVerfGE 59, 280 <282 f.> 63, 332 <337> 108, 129 <136> 140, 317 <355 Rn. 83 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 59, 280 <282 f.> 63, 332 <337 f.> 75, 1 <19> 108, 129 <136> 113, 154 <162>[↩]
- vgl. BVerfGE 75, 1 <18 f.> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 13 <35 f.> 109, 38 <61> 140, 317 <349 Rn. 68>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2021 – 2 BvR 1282/21, Rn. 18 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 13 <35 f.> 109, 38 <61>[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 317 <350 Rn. 71> BVerfG, Beschluss vom 08.12.2021 – 2 BvR 1282/21, Rn.19 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 63, 215 <224> 109, 38 <62> BVerfGK 2, 165 <172 f.> 3, 159 <165> 6, 13 <19> 6, 334 <343> 13, 128 <136> 13, 557 <561> 14, 372 <377 f.> stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, Rn. 44 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2006 – 2 BvR 1317/05, Rn. 12; Beschluss vom 02.05.2007 – 2 BvR 411/07 6, sowie Beschluss vom 26.02.2018 – 2 BvR 107/18, Rn. 26; vgl. auch BVerfGE 111, 307 <323 f.>[↩]
- vgl. EGMR [GK], Paposhvili v. Belgium, Urteil vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, § 183[↩]
- vgl. EGMR [GK], Savran v. Denmark, Urteil vom 07.12.2021, Nr. 57467/15, §§ 137 ff.[↩]
- vgl. EGMR, Khachaturov v. Armenia, Urteil vom 24.06.2021, Nr. 59687/17, § 85[↩]
- vgl. zum Ganzen EGMR [GK], Paposhvili v. Belgium, Urteil vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, §§ 186 ff.[↩]
- vgl. EGMR, Khachaturov v. Armenia, Urteil vom 24.06.2021, Nr. 59687/17, §§ 84 ff. m.w.N.[↩]
- vgl. EGMR, Khachaturov v. Armenia, Urteil vom 24.06.2021, Nr. 59687/17, § 91[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 226 <268>[↩]
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