Ein Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass die Frist für den Widerruf „frühestens am Tag nach Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, war nach dem bis zum 10.06.2010 geltenden Recht unzureichend.
Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB – in der im
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Ein Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass die Frist für den Widerruf „frühestens am Tag nach Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, war nach dem bis zum 10.06.2010 geltenden Recht unzureichend.
Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB – in der im
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Die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung.
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Es ist hinlänglich geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht
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