Öffentliche Bibliotheken – und die Sonntagsöffnung

Die durch eine Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehene Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen rechtmäßig und damit wirksam. Ein hiergegen gerichteter Normenkontrollantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster keinen Erfolg. Nach dem Arbeitszeitgesetz kann die Landesregierung Ausnahmen von

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Elektronische Leseplätze – und das Urheberrecht

Vertragliche Regelungen im Sinne von § 52b Satz 1 UrhG, die einem Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen entgegenstehen können, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen Vertragsangeboten. Soweit es nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zulässig ist, Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu

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Elektronische Leseplätze – und die von der Bibliothek digitalisierten Bücher

Unter welchen Voraussetzungen dürfen an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken elektronische Bücher auch ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Anlaß hierfür war die Klage eines Verlages gegen die Technische Universität Darmstadt. Diese hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze

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Elektronische Bibliotheks-Leseplätze

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mehrere Fragen zur Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken vorgelegt. Klägerin in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer Zugang

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Urheberrechtsvergütung bei öffentlichem Verleih

Die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung darf nicht ausschließlich nach der Zahl der Entleiher berechnet werden. Nach einem jetzt verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union muss der Betrag der Vergütung auch die Zahl der der Öffentlichkeit zum Gebrauch überlassenen Gegenstände berücksichtigen, so dass die größeren

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