Die durch eine Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehene Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen rechtmäßig und damit wirksam. Ein hiergegen gerichteter Normenkontrollantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster keinen Erfolg. Nach dem Arbeitszeitgesetz kann die Landesregierung Ausnahmen von
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