Wird eine Rechtsnorm, deren Gültigkeit in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren überprüft wird, während der Dauer dieses Verfahrens inhaltlich geändert, kann der Antragsteller die geänderte Vorschrift nur innerhalb eines Jahres in das Verfahren einbeziehen. Anderenfalls ist der Normenkontrollantrag hinsichtlich der geänderten Vorschrift unzulässig.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Verfahren wendet sich eine bundesweit tätige Dienstleistungsgewerkschaft gegen die Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen. Dort erlaubt § 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung NRW seit 2019, an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer in öffentlichen Bibliotheken zu beschäftigen, soweit diese Bibliotheken bestimmte kulturelle Funktionen erfüllen. Die Gewerkschaft hat gegen diese Regelung fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt. Nach deren Anpassung an das Kulturfördergesetzbuch NRW mit Gesetz vom 1. Dezember 2021 hat sie im Januar 2023 ihren Antrag auf die geänderte Fassung der Vorschrift umgestellt. Sie meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die strengen bundesrechtlichen Anforderungen an eine sonn- und feiertägliche Bibliotheksöffnung nicht erfüllt.
Das erstinstanzlich mit dem Normenkontrollverfahren befasste Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat den Normenkontrollantrag abgelehnt1. Der Antrag sei zwar zulässig, die gesetzliche Frist habe nach der Änderung der Vorschrift nicht nochmals eingehalten werden müssen. Der Antrag sei jedoch unbegründet; die Sonntagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken zuzulassen, sei mit höherrangigem Recht und insbesondere dem Sonntagsschutz des Grundgesetzes vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil im Ergebnis zurückgewiesen:
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Er ist allerdings unzulässig, sodass die Rechtmäßigkeit der Sonntagsöffnung nicht mehr zu prüfen war.
Wird eine Rechtsnorm, deren Gültigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nach § 47 VwGO überprüft wird, während der Dauer dieses Verfahrens inhaltlich geändert, kann der Antragsteller die geänderte Vorschrift nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres ab ihrer Bekanntmachung in das Verfahren einbeziehen. Dies folgt für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Regelungszweck. Sie dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Deshalb lässt sie Anträge Einzelner auf allgemeingültige Verwerfung einer Rechtsnorm nur für einen beschränkten Zeitraum zu. Das gilt bei einer inhaltlichen Änderung ebenso wie bei erstmaligem Erlass einer Vorschrift. Eine inhaltliche Änderung lag hier in der Zuweisung neuer Funktionen an öffentliche Bibliotheken.
Die danach zu beachtende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO war hinsichtlich der Neufassung der Vorschrift bei deren Einbeziehung in das Normenkontrollverfahren abgelaufen, sodass der Normenkontrollantrag unzulässig ist. Eine inhaltliche Entscheidung über die Vereinbarkeit der Sonntagsöffnung von Bibliotheken mit dem grundgesetzlichen Sonntagsschutz konnte deshalb nicht ergehen.
- OVG NRW, Urteil vom 01.06.2023 – 4 D 94/20.NE[↩]











