Handelt es sich bei den in einem Fortbildungsvertrag getroffenen Abreden um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, ist deren Wirksamkeit anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. § 307
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Handelt es sich bei den in einem Fortbildungsvertrag getroffenen Abreden um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, ist deren Wirksamkeit anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. § 307
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Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen wesentlich; sie
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Die Erklärung eines Grundstückskäufers in seinem notariell beurkundeten Vertragsangebot, dass sein Angebot über die Bindungsfrist von vier Wochen hinaus widerruflich fortbesteht, ist unwirksam, wenn eine von de Veräußerin vorformulierte Klausel vorliegt, welche den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts
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Bei vielen Bauherrenmodellen hat es sich eingebürgt, dass das Vertragsangebot durch den Käufer und die Annahme durch den Verkäufer des Grundstücks (oder der Eigentumswohnung) getrennt beurkundet wird, wobei sich der Verkäufer meist eine lange, mehrere Monate umfassende Annahmefrist vorbehält, damit
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