Die Bezeichnung eines Biozidprodukts als „Hautfreundlich“ stellt eine Angabe dar, die als „ähnlicher Hinweis“ unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) fällt.
Der Begriff „ähnliche Hinweise“ im Sinne des Art.
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