Die Bezeichnung eines Biozidprodukts als „Hautfreundlich“ stellt eine Angabe dar, die als „ähnlicher Hinweis“ unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) fällt.
Der Begriff „ähnliche Hinweise“ im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 umfasst jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der – wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben – diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben1. Den in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der „ähnlichen Hinweise“ liegt eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde, die das Verbot entsprechender Werbeaussagen rechtfertigt. Auf eine konkrete Irreführung im Einzelfall kommt es nicht an.
In dem hier entschiedenen Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen eine bundesweit operierende Drogeriemarktkette geklagte. Diese e bot ein Desinfektionsmittel mit der Bezeichnung „BioLYTHE“ in der nachstehend abgebildeten Aufmachung in ihren Filialen und – unter Abbildung des Produkts samt Etikett sowie mit weiteren textlichen Angaben einschließlich einer „Produktbeschreibung“ – im Internet zum Verkauf an. Das Produkt enthält Natriumhypochlorit (NaCIO) in einer Konzentration von 0, 049 Gewichtsprozent. Dabei handelt es sich um ein Oxidationsmittel, das Sauerstoff abspaltet beziehungsweise freisetzt, welcher die Zellmembranen von Bakterien, Viren und Pilzen dahin beeinträchtigt, dass sie dem osmotischen Druck nicht mehr standhalten können. Das Etikett trägt unter der Produktbezeichnung die – auch in der Produktbeschreibung auf der Internetseite der Drogeriemarktkette enthaltene – Angabe „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ sowie unter dem Text „Haut, Hände- und Oberflächendesinfektion“ und „Wirksam gegen SARS-Corona“ die Angaben „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“. Die Wettbewerbszentrale meint, die Werbung sei unlauter, weil die Drogeriemarktkette damit Marktverhaltensregelungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO) zuwiderhandle.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Karlsruhe der nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben ((LG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2021 – 14 O 61/20 KfH)). Auf die Berufung der Drogeriemarktkette hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil insoweit teilweise abgeändert, als es den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Werbeaussage „Hautfreundlich“ abgewiesen hat2.
Mit ihrer vom Berufungsgericht im Umfang der Teilklageabweisung zugelassenen Revision verfolgt die Wettbewerbszentrale ihren Unterlassungsantrag hinsichtlich der Werbeaussage „Hautfreundlich“ weiter. Der Bundesgerichtshof hat zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt3:
Sind „ähnliche Hinweise“ im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nur solche in einer Werbung enthaltenen Hinweise, die genauso wie die in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgezählten Begriffe die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit in pauschaler Weise verharmlosen, oder fallen unter „ähnliche Hinweise“ alle Begriffe, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit einen den konkret aufgezählten Begriffen vergleichbaren verharmlosenden, nicht aber zwingend auch einen generalisierenden Gehalt wie diese aufweisen?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet4:
72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ist dahin auszulegen, dass der Begriff „ähnliche Hinweise“ im Sinne dieser Bestimmung jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte umfasst, der – wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben – diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben.
In Umsetzung dieser Vorabentscheidung des Unionsgerichtshof hat der Bundesgerichtshof nun das Berufungsurteil aufgehoben, soweit hierin zum Nachteil der Wettbewerbszentrale erkannt worden ist, und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob in der Werbung für ein Desinfektionsmittel die Bezeichnung „Hautfreundlich“ unzulässig ist. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Entscheidungssatz und in den Entscheidungsgründen wirksam auf diese Frage beschränkt5. Die Wettbewerbszentrale hat die Bewerbung als „Hautfreundlich“ neben den ebenfalls beanstandeten Angaben „ökologisches Universal-Breitband-Desinfektionsmittel“ und/oder „Bio“ im Wege der kumulativen Klagehäufung zu einem separaten Klageziel gemacht6.
. Der Wettbewerbszentrale, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung (vgl. § 15a Abs. 1 UWG) klagebefugt ist, steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich der Werbung mit der Angabe „Hautfreundlich“ zu. Diese Angabe verstößt gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO und stellt damit eine nach § 3a UWG unlautere und nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung dar, die wegen der hier vorliegenden Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet.
Die beanstandete Bewerbung des Desinfektionsmittels stellt eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.
Die Vorschrift des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.
Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO darf die Werbung für ein Biozidprodukt auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.
Die Vorschrift des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist auch dazu bestimmt, das Marktverhalten der Unternehmer im Interesse der Verbraucher zu regeln. Das Ziel der Biozidverordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Die Bestimmungen der Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden soll (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Biozid-VO). Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO enthält Regelungen zur Werbung für Biozidprodukte, mit denen Verharmlosungen der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt oder seiner Wirksamkeit unterbunden werden sollen7. Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO regelt mithin das Verhalten der Unternehmer betreffend die Werbung für Biozidprodukte zum Schutz der Gesundheit und damit im Interesse der Verbraucher
Ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezwecken, ohne weiteres geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen8. Bei Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO handelt es sich um eine solche, (auch) dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung.
Der Verfolgung eines Verstoßes gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken die Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG). Die Richtlinie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist eine solche Rechtsvorschrift.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit den Parteien mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Antrag erfassten Desinfektionsmitteln um Biozidprodukte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Biozid-VO handelt, also um einen Stoff oder ein Gemisch, das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu bekämpfen. Die beanstandeten Angaben sind auch Teil der von Art. 72 Biozid-VO geregelten Werbung9.
Die Bezeichnung des Desinfektionsmittels als „Hautfreundlich“ stellt eine Angabe dar, die als „ähnlicher Hinweis“ unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 BiozidVO fällt.
Das Berufungsgericht hat angenommen, als „ähnlich“ vom Verbot erfasst seien Hinweise auf die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich seiner Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit, die in ihrer pauschalen Verharmlosung den in der Vorschrift beispielhaft genannten Angaben gleichstünden. Zur Feststellung des generalisierenden Gehalts des Hinweises, der den Verbotstatbestand kennzeichne, genüge es noch nicht, wenn der in Rede stehende Hinweis sich einer der beispielhaft genannten Angaben in der Weise zuordnen lasse, dass letztere den Oberbegriff bilde.
Danach falle die Angabe „Hautfreundlich“ nicht als „ähnlicher Hinweis“ unter Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO und zwar unabhängig davon, ob der Verkehr eine (unmittelbare) positive Wirkung, eine bloße Unschädlichkeit oder lediglich eine Begrenzung des Risikopotenzials für die Haut erwarte. Die Angabe „Hautfreundlich“ relativiere das Risikopotenzial des Produkts oder seiner Wirkungen und deren Schädigungseignung weder allgemein (wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „unschädlich“, „ungiftig“) noch wenigstens speziell hinsichtlich eines der Schutzgüter umfassend (Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt) in pauschaler Weise. Sie beschreibe vielmehr – wenn auch insoweit sehr allgemein – die Produktwirkung auf ein spezifisches Organ, nämlich die Haut des Menschen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO dahin auszulegen, dass der Begriff „ähnliche Hinweise“ im Sinne dieser Bestimmung jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte umfasst, der – wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben – diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben10.
Aus dem Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ergibt sich, dass die Gemeinsamkeit der in dieser Bestimmung aufgezählten Angaben darin besteht, dass sie die Risiken von Biozidprodukten für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit verharmlosen oder diese Risiken sogar negieren, ohne jedoch einen zwingenden allgemeinen Charakter zu haben11.
72 Abs. 3 Biozid-VO schafft unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs eine allgemeine Regelung für die Werbung für Biozidprodukte, die sich auf die Reaktion der Verbraucher auf die Wahrnehmung der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt stützt und unabhängig von den tatsächlichen Risiken und Eigenschaften dieser Produkte gilt. Die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der „ähnlichen Hinweise“ stellen Beispiele für Angaben dar, die hinsichtlich dieser Risiken offensichtlich irreführend sind und für die daher das in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO vorgesehene Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte gilt12. Den in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der „ähnlichen Hinweise“ liegt damit eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde, die das Verbot entsprechender Werbeaussagen rechtfertigt. Auf eine konkrete Irreführung im Einzelfall kommt es nicht an.
Dabei kann sowohl ein allgemeiner als auch ein spezifischer Hinweis hinsichtlich der mit der Verwendung von Biozidprodukten verbundenen Risiken offensichtlich irreführend sein, indem er die Risiken dieser Biozidprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit verharmlost oder diese Risiken sogar negiert, sodass ein allgemeiner Charakter für die Feststellung, ob ein Hinweis, der sich auf ein Biozidprodukt bezieht, unter den Begriff „ähnliche Hinweise“ im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO fällt, nicht von Belang sein kann13.
Unter Berücksichtigung des Ziels der Biozidverordnung fallen Hinweise, die die Risiken dieser Biozidprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit weder verharmlosen noch ausschließen, grundsätzlich nicht unter das in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO vorgesehene Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte. Dagegen kann es nicht erlaubt sein, Werbeaussagen für Biozidprodukte zu verwenden, die sich auf das Fehlen von Risiken oder ein geringes Risiko oder auf bestimmte positive Wirkungen dieser Produkte beziehen, um diese Risiken zu verharmlosen oder sie sogar zu negieren. Solche Angaben können eine übermäßige, nachlässige oder fehlerhafte Verwendung dieser Produkte fördern, was dem Ziel zuwiderläuft, ihren Einsatz zu minimieren14.
Nach diesen Maßstäben unterliegt die von der Wettbewerbszentrale beanstandete Angabe „Hautfreundlich“ als „ähnlicher Hinweis“ dem Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO. Die Angabe hebt eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor und ist dadurch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Betonung der positiven Eigenschaft kann zudem in Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren, zu einer übermäßigen Verwendung des Desinfektionsmittels führen15. Da die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der „ähnlichen Hinweise“ eine abstrakte Irreführungsgefahr begründen, bedurfte es keiner tatgerichtlichen Feststellungen zu einer konkreten Irreführung durch die streitgegenständliche Angabe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2024 – I ZR 108/22
- Anschluss an EuGH, Urteil vom 20.06.2024 – C-296/23, GRUR 2024, 1226 48] – dm-Drogerie Markt[↩]
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2022 – 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.04.2023 – I ZR 108/22, GRUR 2023, 831 = WRP 2023, 820 – Hautfreundliches Desinfektionsmittel I[↩]
- EuGH, Urteil vom 20.06.2024 – C-296/23, GRUR 2024, 1226 = WRP 2024, 908 – dm-Drogerie Markt[↩]
- zu den Voraussetzungen vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2021 – I ZR 248/19, NJW 2022, 52 14] mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 25] – Biomineralwasser[↩]
- vgl. BeckOK.UWG/Niebel/Kerl, 25. Edition [Stand 1.07.2024], § 3a Rn.195 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2016 – I ZR 243/14, GRUR 2016, 833 11] = WRP 2016, 858 – Bio-Gewürze I, mwN[↩]
- vgl. die Legaldefinition des Ausdrucks „Werbung“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. y BiozidVO[↩]
- EuGH, GRUR 2024, 1226 48] – dm-Drogerie Markt[↩]
- EuGH, GRUR 2024, 1226 33] – dm-Drogerie Markt[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 37 f.] – dm-Drogerie Markt[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 39] – dm-Drogerie Markt[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 44 f.] – dm-Drogerie Markt[↩]
- vgl. auch EuGH, GRUR 2024, 1226 46] – dm-Drogerie Markt[↩]
Bildnachweis:
- Desinfektionsmittel: Renate Köppel










