Eine öffentlich-rechtliche Landesbank war berechtigt, aufgrund des drastischen Gewinneinbruchs in den Geschäftsjahren 2008 bis 2010 die nach billigem Ermessen zu gewährende variable Vergütung einer Führungskraft zu kürzen bzw. ganz zu streichen. Die Leistungsbestimmung des Vorstands genügte den Grundsätzen des billigen
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