Soll im Rahmen der Ausführung eines Flurbereinigungsplans eine (Brief-)Grundschuld im Grundbuch gelöscht werden, so ist hierfür die Vorlage des Grundschuldbriefes erforderlich.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO ist der Grundschuldbrief vorzulegen, wenn eine Eintragung
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