Vorverpackte Aufbackbrötchen – Stückzahl statt Gewichtsangabe

Vorverpackte Brötchen und sonstiges Kleingebäck dürfen ohne Gewichtsangabe verkauft werden, wenn sämtliche Stücke von außen sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Verpackung angegeben ist. Dies gilt auch für verzehrfertige Backwaren, die für den unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.

Vorverpackte Aufbackbrötchen – Stückzahl statt Gewichtsangabe

Ob Brötchen noch aufgebacken werden müssen oder bereits verzehrfertig sind, macht für die Pflicht zur Gewichtsangabe keinen Unterschied. Auch vorverpackte verzehrfertige Brötchen und sonstiges Kleingebäck dürfen daher ohne Angabe des Füllgewichts in den Verkehr gebracht werden. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers.

Anlass des Rechtsstreits waren Kontrollen des Landesamts für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz im November 2023 in zwei Verbrauchermärkten der Händlerin. Dabei stellte die Behörde fest, dass auf Verpackungen mit Brötchen und Kleingebäck die Füllmenge nach Stückzahl statt nach Gewicht angegeben war. Betroffen waren sowohl Aufbackbrötchen in Plastiktüten als auch Backwaren, die in den Märkten gebacken, von Hand in Papiertüten mit Sichtfenster verpackt und im Selbstbedienungsbereich angeboten wurden. Das Landesamt wertete die fehlenden Gewichtsangaben als Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung und leitete ein Bußgeldverfahren ein.

Die Händlerin begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass das Inverkehrbringen dieser Fertigpackungen ohne Gewichtsangabe nicht gegen die Fertigpackungsverordnung verstößt. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Klage hinsichtlich der Aufbackbrötchen statt, wies sie jedoch bezüglich der verzehrfertigen Backwaren ab. Auf die Berufung der Händlerin erstreckte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Feststellung nun auch auf diese Produkte.

Die Entscheidung beruht auf einer europarechtskonformen Auslegung der deutschen Fertigpackungsverordnung im Licht der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es allein darauf an, ob ein Lebensmittel nach der Verkehrsauffassung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht wird. Ist dies der Fall, kann die Gewichtsangabe unter den genannten Voraussetzungen entfallen.

Bei Brötchen ist diese Verkehrsauffassung nach der gerichtlichen Bewertung gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Produkte unmittelbar verzehrt werden können oder zunächst aufgebacken werden müssen. Die unterschiedliche Behandlung beider Produktgruppen durch das Verwaltungsgericht hatte deshalb keinen Bestand.

Eine ausdrückliche Zulassung des Verkaufs nach Stückzahl durch eine Rechtsvorschrift ist nach dem Oberverwaltungsgericht nicht erforderlich. Die Lebensmittelinformationsverordnung knüpft die Ausnahme von der Gewichtsangabe an die übliche Verkaufsweise aus Verbrauchersicht. Voraussetzung bleibt allerdings, dass alle Stücke von außen sichtbar und leicht zählbar sind oder die Verpackung die Stückzahl ausweist.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil schafft Klarheit für den Verkauf vorverpackter Brötchen und sonstigen Kleingebäcks, insbesondere im Selbstbedienungsbereich von Verbrauchermärkten. Auch bei vor Ort gebackenen und anschließend verpackten Produkten kann eine Gewichtsangabe unter den genannten Voraussetzungen entfallen. Für die Verpackungsgestaltung bedeutet dies: Ein Sichtfenster allein genügt nur, wenn tatsächlich sämtliche Stücke sichtbar und leicht zählbar sind; andernfalls muss die Stückzahl angegeben werden. Eine generelle Befreiung vorverpackter Backwaren von der Gewichtskennzeichnung lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten.

Oberverwaltungsgericht Rheinland -Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2026 – 6 A 11758/25

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