Eine verspätet geleistete Aufklärungshilfe kann für sich genommen – ohne Hinzutreten weiterer gewichtiger Strafmilderungsgründe – keine Strafrahmenverschiebung gemäß § 30a Abs. 3 BtMG begründen.
In der Tat würde es den gesetzlichen Wertungen widersprechen, einem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach § 31
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