Eine verspätet geleistete Aufklärungshilfe kann für sich genommen – ohne Hinzutreten weiterer gewichtiger Strafmilderungsgründe – keine Strafrahmenverschiebung gemäß § 30a Abs. 3 BtMG begründen. In der Tat würde es den gesetzlichen Wertungen widersprechen, einem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 Satz 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB wegen
LesenSchlagwort: BTM-Delike
Aufklärungshilfe – und das zeitweise Schweigen zum Haupttäter
Einem Angeklagten, der im Ermittlungsverfahren zunächst nur Nebenbeteiligte benennt und Informationen zu dem Haupttäter bewusst bis zur Hauptverhandlung zurückhält, kann nicht eine doppelte Strafmilderung nach § 30a Abs. 3 BtMG und nach § 31 BtMG zuteil werden. Dass die Strafkammer im Rahmen ihrer Strafzumessungsentscheidung die von dem Angeklagten – jedenfalls
LesenAufklärungshilfe – auch die verschiedenen Taten
Hat der Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer Tat nach den §§ 29 bis 30a BtMG beigetragen, liegen die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG für alle Taten des Angeklagten vor, die mit der aufgedeckten Tat im Zusammenhang stehen, ohne
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