Fernstraßenplanung vs. Städtebauplanung

Die für fernstraßenrechtliche Planfeststellungen zuständigen Behörden haben nicht die Kompetenz, bei Gelegenheit der fernstraßenrechtlichen Planung selbstständige städtebauliche Planungsaufgaben, die über den Verknüpfungsbereich zwischen dem fernstraßenrechtlichen Vorhaben und dem übrigen Straßennetz weit hinausreichen, als notwendige Folgemaßnahme mitzuerledigen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6.

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Änderungsplanung bei einer Bundesfernstraße

Die Änderung einer Bundesfernstraße kann nur dann zulässigerweise Gegenstand der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung sein, wenn es sich bei der Straße auch nach ihrer Umgestaltung weiterhin materiell um eine Bundesfernstraße handeln wird.

Das Grundgesetz trifft eine differenzierte Regelung der Verwaltungskompetenzen für das

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