Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses ergeben sich aus Art.20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG.
Die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses und ihre Grenzen sind
Artikel lesen

