Eine parlamentarische Fraktion ist kein "Organ" der Volksvertretung. Die Korrespondenz eines Strafgefangenen mit einer Fraktion unterliegt daher dem Überwachungsverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG (in Sachsen: § 33 Abs. 4 SächsStVollzG). Mit dieser Entscheidung stellt sich das Oberlandesgericht Dresden gegen die gegenteilige Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg . Das Hanseatische Oberlandesgericht
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